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4432

BGH: Grundstückserwerb kann mit Namensrecht gekoppelt sein

29.09.2011

Der BGH hat in einem Urteil von Donnerstag entschieden, dass mit dem Erwerb eines Gebäudes oder eines Grundstückes das Recht verbunden sein kann, das Anwesen mit dem Namen seines früheren Eigentümers zu bezeichnen und unter diesem Namen auch zu werben.

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Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sich die Bezeichnung des Grundstückes unter dem Namen des ehemaligen Besitzers zumindest in der näheren Umgebung des Anwesens bereits durchgesetzt hat (Urt. v. 28.09.2011, Az. I ZR 188/09).

Im konkret verhandelten Fall hatte sich ein Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie von Borsig dagegen gerwehrt, dass der jetzige Eigentümer des ehemaligen Familienanwesens unter der Bezeichnung "Landgut Borsig Groß Behnitz" unter anderem auf der Internetseite "landgut-borsig.de" für kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen auf seinem Grundstück warb.

Nach Ansicht der Richter des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) muss dem Grundstückseigentümer dies auch grundsätzlich möglich sein - zumindest dann, wenn sich der Name "Landgut Borsig" verselbstständigt habe und in dem "allgemeinen Sprachgebrauch" aufgenommen worden sei. Dies zu prüfen obliegt nun dem Berliner Kammergericht, wohin die Sache zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen wurde.

mbr/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4432 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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