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BGH: Gebühren für Dar­le­hens­konten unwirksam

07.06.2011

Ein weiterer Schlag gegen die Gebührenpraxis von Banken bei Verbraucherdarlehen: In seinem Urteil vom Dienstag erteilte der BGH der so genannten Kontoführungsgebühr bei Darlehenskonten eine klare Absage. Für Klausel und Gebühr fehle ein wichtiges Detail, nämlich der Nutzen für den Darlehensnehmer.

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Der für das Bankrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied, dass Klauseln, die Darlehensnehmer zur Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos verpflichten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken unwirksam sind (Urt. v. 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10).

Der BGH gab damit der Revision eines Verbraucherschutzverbandes statt, nachdem die Unterlassungsklage in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war.

Die Karlsruher Richter begründen ihre Entscheidung mit dem Verstoß der Gebührenklausel gegen die AGB-Vorschriften. Die Klausel sei anhand der AGB-Normen zu prüfen, weil es sich nicht um eine von vornherein der Prüfung entzogene Preisklausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele.

Preisklauseln seien der richterlichen Kontrolle entzogen, weil sie allein den Preis für die vertragliche Leistung festlegen, der nicht über die AGB-Vorschriften kontrolliert werden soll. Entscheidend sei daher, dass mit der Gebühr für die Kontoführung eine vertragliche Gegenleistung abgegolten werden soll, es sich also um eine eigenständige Leistung der Bank handelt.

Die Richter sahen in der Führung des Darlehenkontos aber nur die Erfüllung eines Selbstzwecks der Bank und gerade keine Leistung für den Darlehensnehmer. Im Regelfall sei nämlich der Bankkunde auf das Darlehenskonto nicht angewiesen und könne auch dem Vertrag oder Tilgungsplan seine Pflicht zur Zahlung entnehmen. Die Bank führe das Konto nur zu eigenen Abrechnungszwecken.

Der BGH eröffnete damit die Inhaltskontrolle und erkannte einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil die Gebührenklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar ist und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn Banken könnten nicht Entgelte für Tätigkeiten verlangen, die sie allein im eigenen Interesse erbrachten.

Das Urteil ist ein weiterer Erfolg für Verbraucherschutzverbände: Anfang Mai entschied bereits das OLG Karlsruhe, dass pauschale Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen in AGB unwirksam sind.

ssc/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3461 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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