BGH zum Familienarchiv der Zeugen Jehovas: Gut­gläu­biger Erwerb trotz Abhan­den­kommen?

von Jakob Hoffmann

26.06.2026

Seit Jahren streiten die Zeugen Jehovas mit dem deutschen Staat um ein Familienarchiv aus der NS-Zeit. Dabei zentral: die Frage nach dem gutgläubigen Erwerb. Der BGH gab ihnen jetzt teilweise recht – und gab der Vorinstanz Hausaufgaben auf.

Die Zeugen Jehovas hatten es zur NS-Zeit abgelehnt, den Hitlergruß zu zeigen oder ihre Kinder in die Hitlerjugend zu schicken. Viele verweigerten den Wehrdienst. Ab 1933 wurden sie von den Nazis verfolgt – so auch die 13-köpfige Familie von Annemarie Kusserow. Die damals noch junge Frau hielt die Verfolgung ihrer Familie aus Bad Lippspringe in Nordrhein-Westfalen von der Machtübernahme der Nationalsozialisten bis zu ihrer eigenen Verhaftung im Oktober 1944 in Bildern, Briefen und anderen Schriftstücken fest. So entstand ein umfassendes Archiv aus historisch spannenden Dokumenten. Es steht derzeit im Militärhistorischen Museum der Bundeswehr in Dresden.

Um dieses Archiv streiten sich die Zeugen Jehovas seit über fünf Jahren mit dem deutschen Staat. Sie gehen davon aus, dass Kusserow es ihnen in ihrem Testament vererbt habe. In den bisherigen Instanzen scheiterten die Zeugen Jehovas. Sie gaben dem deutschen Staat recht, der sich auf einen gutgläubigen Erwerb beruft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun aber in wesentlichen Punkten zugunsten der Zeugen Jehovas (Urt. v. 26.06.2026, Az. V ZR 92/25). Der V. Zivilsenat verwies die Sache zurück ans Oberlandesgericht – mit dem Auftrag, noch einmal einen kritischen Blick auf die behauptete Gutgläubigkeit der Bundesrepublik Deutschland beim Erwerb des Archivs zu werfen. Kusserows (inzwischen ebenfalls verstorbener) Bruder hatte das Familienarchiv nach ihrem Tod 2005 an den deutschen Staat verkauft.

Ein Bruder verkaufte das Archiv, an dem die Zeugen großes Interesse haben

Eigentlich hatte Kusserow das Archiv aber den Zeugen Jehovas überlassen wollen. Auch der letzte noch lebende Bruder Kusserows soll sich für eine Rückgabe ausgesprochen haben. "Meine Brüder sind dafür gestorben, dass sie den Wehrdienst verweigert haben. Ich finde es nicht korrekt, dass dieses Erbe in einem Militärmuseum verwahrt wird", zitieren die Zeugen Jehovas ihn.

Wie das Archiv nach dem Tod der über 90-jährigen Kusserow bei ihrem Bruder landete, ist laut BGH ungeklärt. "Fest steht, dass das Archiv unrechtmäßig an das Museum veräußert wurde", sagt Sebastian Stock, Sprecher der Zeugen Jehovas. Dass nur sechs von mehr als 1.000 Teilen ausgestellt würden, zeige, "dass die meisten der Dokumente für das Museum von keinem Interesse sind". Das Museum wollte sich auf LTO-Anfrage nicht zum laufenden Verfahren äußern.

Für die Zeugen Jehovas hätten die Dokumente einen "immensen Wert", sagt Sprecher Stock. Die Religionsgemeinschaft betreibe weltweit etwa ein Dutzend Museen, in denen das Archiv ausgestellt werden könne, wenn sie es zugesprochen bekäme. So sei 2025 etwa ein Museum in Selters im hessischen Taunus eröffnet worden. Eine großangelegte Ausstellung über die Geschichte von Zeugen Jehovas in Zentraleuropa sei in Vorbereitung. Seit Mittwoch erinnert auch in Berlin ein neues Denkmal an die Verfolgung der Zeugen Jehovas.

Gutgläubiger Erwerb trotz Abhandenkommens?

Entscheidend für den Rechtsstreit ist ein Klassiker der juristischen Ausbildung: Die Zeugen Jehovas verlangen Herausgabe nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat der Besitzer einer Sache sie dem Eigentümer herauszugeben, wenn er diesem gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Wer also ist nach Kusserows Tod 2005 Eigentümer des Archivs geworden? Und wer ist es vielleicht heute?

Kusserow hatte das Archiv den Zeugen Jehovas vererbt. Sie sind überzeugt, dadurch die rechtmäßigen Eigentümer geworden zu sein und diese Position nach wie vor innezuhaben. Der Staat beruft sich dagegen auf einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB. Die Zeugen halten § 935 BGB entgegen, der einen gutgläubigen Erwerb sperrt, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. Sie behaupten, Kusserows Bruder habe das Archiv nach ihrem Tod aus ihrer Wohnung entfernt, und zwar ohne Zustimmung der Zeugen Jehovas. Da sie zu diesem Zeitpunkt rechtmäßige Eigentümer gewesen seien, habe er es ihnen somit entwendet.

Der Staat sieht das anders. Selbst wenn der Bruder das Archiv den Zeugen Jehovas entwendet haben sollte, könne ein solches Abhandenkommen geheilt werden, indem sich die rechtmäßigen Eigentümer nachträglich mit der dadurch geschaffenen Besitzsituation einverstanden erklären oder diese in vergleichbarer Form legitimieren, etwa durch Duldung. 

Die Vorinstanzen hatten dem Staat recht gegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln war überzeugt, die Zeugen Jehovas hätten mit ihrem Verhalten den Bruder nachträglich legitimiert (Urt. v. 16.04.2025, Az. 18 U 57/24). Dem widersprach der BGH nun: Eine Sache gelte so lange als abhandengekommen, bis sie wieder im Besitz des Eigentümers sei. Einen mittelbaren Besitz der Glaubensgemeinschaft, der die Rechtswirkung des Abhandenkommens grundsätzlich durchbrechen kann, konnte das höchste Zivilgericht aber nicht feststellen. Ein solcher sei auch nicht etwa durch einen Leihvertrag oder Ähnliches entstanden, wie der Staat argumentiert hatte, auch geduldet habe die Glaubensgemeinschaft den Besitz durch das staatliche Museum nicht. Bloßes Dulden habe ähnlich wie Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert, hielt der Senat fest. 

BGH warb für Einigung

Schon in der mündlichen Verhandlung Mitte März hatten die Karlsruher Richter:innen kritisiert, die Vorinstanz habe viele Fragen offengelassen. In ihrer Urteilsbegründung gaben sie dem OLG jetzt einige Hausaufgaben mit: Um neu zu entscheiden, müsse das Gericht klären, ob die verstorbene Kusserow Alleineigentümerin der Dokumente war und der Verein der Zeugen Jehovas dann mit ihrem Tod als deren Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB in diese Rechtsstellung eingetreten ist – was der fünfte Zivilsenat als wahrscheinlich ansah.

Außerdem solle das OLG noch einmal kritisch den behaupteten guten Glauben der Bundesrepublik als Erwerberin prüfen. So komme insbesondere in Betracht, dass der Staat dem Ankauf des "singulären, historisch bedeutsamen Archivs" Nachforschungen darüber hätte anstellen müssen, ob der Bruder der verstorbenen Kusserow tatsächlich Eigentümer der Dokumente oder zumindest verfügungsberechtigt war.

Das Verfahren zieht sich damit also noch weiter in die Länge, eine abschließende Entscheidung über das Familienarchiv dürfte noch eine Weile auf sich warten lassen. Um diese Situation zu vermeiden, hatte die Vorsitzende Richterin des Senats, Bettina Brückner, im Verfahren für einen Vergleich geworben: Am Ende des Rechtsstreits stehe ein kompromissloses Ergebnis – einer gewinne, einer verliere. Brückner fragte daher, ob man nicht eine Lösung finden könne, mit der beide Seiten einverstanden wären. Schließlich teilten wohl beide Parteien das Ziel, das einzigartige Archiv für künftige Generationen zu erhalten. 

Die Zeugen Jehovas hatten daraufhin ein ausführliches Vergleichsangebot unterbreitet, sagte ein Sprecher der Gemeinschaft nach der Urteilsverkündung gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Trotzdem sei es zu keiner Einigung gekommen. Man sei mit der Entscheidung aber weiter zuversichtlich, dass am Ende dem letzten Willen von Annemarie Kusserow Rechnung getragen werde.

Mit Material der dpa

Red. Hinweis: An zwei Stellen im Text hieß es unpräzise, Kusserow habe den Zeugen Jehovas das Archiv "vermacht". Tatsächlich hat sie es aber vererbt. Dieser sprachliche Unterschied ist hier relevant. Wir haben die beiden Stellen daher angepasst (30.06.2026, 9:40 Uhr, mk). 

Zitiervorschlag

BGH zum Familienarchiv der Zeugen Jehovas: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60295 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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