Trotz NS-Verbindungen des Künstlers: Klos­ter­kammer Han­nover muss Werke aus­s­tellen

04.01.2017

Weil gleich mehrere Gutachten die Nähe des Künstlers Erich Klahn zu den Nationalsozialisten bestätigten, wollte die Klosterkammer Hannover seine Werke nicht mehr ausstellen. Das geht nicht, entschied nun der BGH.

Die Klosterkammer Hannover wollte die Werke des umstrittenen Künstlers Erich Klahn (1901-1978) nicht mehr ausstellen, nachdem Gutachter diesem eine zu große Nähe zu den Nationalsozialisten attestierten. Gegen die Kündigung des zugrunde liegenden Vertrages wehrten sich die Erben Klahns - und hatten nun auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg, wie die Klosterkammer am Mittwoch mitteilte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 3. März 2016 ist damit rechtskräftig. Dieses hatte die Kündigung bereits zurückgewiesen.

Drei Gutachten waren zu dem Schluss gekommen, dass Klahn den Nationalsozialisten nahe gestanden und sich von deren Kulturpolitik instrumentalisieren lassen habe. Der in Celle gestorbene Künstler vermischte demnach bis 1945 in seinen Arbeiten religiöse und politische Motive. Auf dem Karfreitags-Altar im Kloster Mariensee bei Hannover finden sich beispielsweise ein gerundetes Hakenkreuz und Runen.

Schenkung oder Auftrag?

Als Reaktion darauf hatte die Klosterkammer den der Ausstellung seiner Werke zugrunde liegenden Stiftungsvertrag gekündigt. Dies stützte sie auf die Argumentation, es handele sich bei dem Vertrag um eine treuhänderische Überlassung der Vermögenswerte der Erben, auf welche die Vorschriften über die Auftragsverhältnisse nach § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 671 BGB anwendbar seien.

Dem traten die Erben mit der Argumentation entgegen, es handele sich vielmehr um eine Schenkung unter Auflage, für die das Auftragsrecht nicht anwendbar sei. Dementsprechend habe die Klosterkammer auch nicht nach diesem kündigen können. Dieser Ansicht schloss sich bereits das OLG in der Vorinstanz an. Der BGH scheint dieser Argumentation gefolgt zu sein; die Urteilsgründe waren bis Redaktionsschluss jedoch nicht bekannt.

"Wir sind gehalten, die Werke in den üblichen Öffnungszeiten wieder zugänglich zu machen", erklärte am Mittwoch Kammerdirektor Andreas Hesse. In der Winterperiode seien die Klöster zwar geschlossen, Mariensee öffne aber wieder ab Mitte April die Pforten.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Trotz NS-Verbindungen des Künstlers: Klosterkammer Hannover muss Werke ausstellen . In: Legal Tribune Online, 04.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21667/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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