Ein Vermieter darf die Kaution für eine bestimmte Wohnung nicht mit Ansprüchen aus anderen Mietverhältnissen verrechnen. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des BGH hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter den hinterlegten Betrag von 1.020 Euro nicht zurückzahlen wollen, obwohl die Mieter ausgezogen waren und die Wohnung zurückgegeben hatten. Der Vermieter hatte seine Weigerung damit begründet, er habe Ansprüche gegen die Mieter aus einem anderen Mietverhältnis.
Die Karlsruher Richter sahen das anders (Urt. v. 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12). Die Kaution sei dafür gedacht , das aktuelle Mietverhältnis abzusichern. Für andere Zwecke dürfe die Kaution nicht verwendet werden. Eine Aufrechnung mit Forderungen außerhalb des konkreten Mietverhältnisses sei nicht zulässig, hieß es.
Die Mieter hatten auf Rückzahlung geklagt und in zweiten Instanz Recht bekommen. Die Revision des Vermieters dagegen wies der Bundesgerichtshof (BGH) zurück.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zum Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6735 (abgerufen am: 20.03.2025 )
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