Wer ein Amt in einer politischen Organisation ausübt, muss es hinnehmen, wenn auch Jahrzehnte später noch darüber berichtet wird. Das entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil und wiesen damit eine Klage des ehemaligen Leiters der "Kinderkommission" des Kommunistischen Bundes der 1970er Jahre ab.
Zwar sei es nach dem Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich zu respektieren, wenn das Mitglied einer politischen Partei sich "nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will". Dies gelte jedoch nicht, wenn jemand - wie der Leiter der "Kinderkommission" - eine Funktion in einer politischen Gruppierung habe, die darauf ausgerichtet sei, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen. Eine solche Funktion sei notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt (Urt. v. 20.12.2011, Az. VI ZR 261/10).
Aus diesem Grund reiche es aus, "dass der Kläger aufgrund seiner Funktion für die Kinderpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist", entschied der 6. Zivilsenat des BGH.
Der Kläger hatte sich dagegen gewehrt, dass seine politische Vergangenheit in einem Bericht auf "Spiegel Online" erwähnt wurde. In dem 2009 veröffentlichten Artikel ging es um die Tätigkeit des Mannes in einem Verein, der Babyklappen und Kinderhäuser betreibt. Dabei wurde er unter anderem als "einstiger Kommunist" bezeichnet.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5456 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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