BGH: Ehemaliger Geschäftsführer mit Anspruch auf Weiterbeschäftigung gescheitert

von age/LTO-Redaktion

11.10.2010

Der II. Zivilsenat des BGH hat den Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle in Bonn auf Weiterbeschäftigung mit seinem heutigen Urteil abgelehnt.

Der Kläger wurde 1989 von der beklagten GmbH, die in Bonn die Bundeskunsthalle betreibt, zum Geschäftsführer bestellt. 2007 wurde die Bestellung von der Beklagten widerrufen. Gleichzeitig kündigte sie den Geschäftsführervertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007.

Dies hielt der Kläger für unwirksam und klagte auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung.

Nachdem er in erster Instanz erfolglos blieb (Az. 12 O 116/07), stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln den Fortbestand des Dienstverhältnisses fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vergütung (Az. 18 U 21/08). Die Klage auf Weiterbeschäftigung in der bisherigen Funktion als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) wurde dagegen abgewiesen.

Vergütung ja, Weiterbeschäftigung nein

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beklagten insoweit zurückgewiesen, daher muss die Beklagte dem Kläger auch in Zukunft die vereinbarte Vergütung zahlen.

Allerdings hob der II. Senat auf die zugelassene Revision hin die Entscheidung des OLG Köln insoweit auf, als dieses die Beklagte dazu verurteilt hatte, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen. Der Senat wies die hierauf gerichtete Klage nun ab.

Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion sah der Senat nicht. Der Anstellungsvertrag habe regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene sei typischerweise nicht vereinbart und könne daher auch nicht vom abberufenen Geschäftsführer verlangt werden.

Zwar könne etwas anderes gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht, dies sei im Streitfall jedoch nicht gegeben (BGH, Urt. v. 11.10.2010, Az. II ZR 266/08).

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1689 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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