In einem Urteil vom Dienstag hat der BGH entschieden, dass die deutschen Gerichte auch für Ansprüche wegen eines annulierten Fluges gegen Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU zuständig sind, wenn der Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte.
Im entschiedenen Fall hatten sich Fluggäste einer US-amerikanischen Fluggesellschaft zunächst an das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main gewandt, um eine Entschädigung für einen annulliert Flug nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu erhalten. Das AG hatte jedoch die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit in diesem Fall verneint. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen bejaht und das beklagte Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt, wogegen sich die Fluggesellschaft mit einer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wandte.
Die Richter des BGH stellten nun klar, dass in den Fällen, in denen der Abflug von einem deutschen Flughafen stattfinden soll, auch die deutschen Gerichte für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zuständig sind. Dies ergebe sich nicht etwa aus der EU-Zuständigkeitsverordnung, sondern aus dem "besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes" nach § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Zur Bestimmung dieses Erfüllungsortes sei der Rechtsgedanke von Artikel 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich der EU- Zuständigkeitsverordnung heranzuziehen. Danach könne die Klage auf Ausgleichszahlung gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden (Urt. v. 18.01.2011, Az. X ZR 71/10).
mbr/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2364 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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