Die Anordnung der Beugehaft gegen die ehemalige RAF-Terroristin Christa Eckes ist aufgehoben worden. Sie verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Eckes schwer erkrankt sei, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss.
Eckes sollte im Verfahren gegen die Ex-Terroristin Verena Becker vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart als Zeugin aussagen. Becker ist wegen ihrer möglichen Beteiligung am Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 angeklagt. Das OLG hatte die Beugehaft angeordnet, um Eckes zu einer Aussage zu zwingen. Bei einer Vernehmung durch einen Richter im Krankenhaus hatte Eckes die Aussage verweigert.
Die Stuttgarter Richter hatten im Prozess gegen Becker zahlreiche ehemalige RAF-Mitglieder als Zeugen vernommen, darunter Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar. Die meisten beriefen sich jedoch auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung, weil sie ansonsten Gefahr liefen, sich selbst zu belasten. Dieses Recht hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Im Fall Eckes ließ der BGH nun offen, ob auch sie sich auf das Recht zur Aussageverweigerung berufen dürfe. Sie saß zur Tatzeit in Haft, womit nach Auffassung des OLG Stuttgart eine Selbstbelastung ausgeschlossen war. Angesichts der schweren Erkrankung Eckes - sie leidet an Leukämie - gebiete es jedoch die "gerichtliche Fürsorgepflicht", bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen (Beschl. v. 10.01.2012, Az. StB 20/11).
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5346 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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