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BGH bestätigt Freisprüche: Politiker hat Wahlkämpferin nicht sexuell genötigt

07.03.2012

Die Staatsanwaltschaft Kassel legte dem Bewerber um ein Mandat als Bundestagsabgeordneter zur Last, eine Wahlkampfhelferin in zwei Fällen sexuell genötigt zu haben. Dem folgte das LG Kassel nicht und sprach den Angeklagten in beiden Fällen frei. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat der BGH am Mittwoch verworfen.

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Nach Ansicht des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Nachprüfung der Urteile insbesondere zur Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler ergeben (Urt. v. 07.03.2012, Az. 2 StR 565/11 und 2 StR 640/11).

Das Landgericht (LG) Kassel hat festgestellt, dass die Nebenklägerin, die den Politiker als Wahlkampfhelferin unterstützte, im Jahr 2008 zu diesem eine sexuelle Beziehung unterhielt und sich für den Fall seiner Wahl zum Bundestagsabgeordneten eine Einstellung als seine wissenschaftliche Mitarbeiterin erhoffte. Auch nach der von ihr behaupteten Tat setzte sie die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zunächst fort. Als sich ihre Hoffnung auf Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin zerschlug und der Politiker sich weigerte, ihre bisherige Tätigkeit finanziell zu entlohnen, bezichtigte sie diesen einer an ihr begangenen Sexualstraftat.

Nachdem die Vorwürfe innerparteilich bekannt geworden waren, zog der Mann seine Kandidatur zum Bundestagsabgeordneten zurück. Das LG sprach den Angeklagten frei, da es die Überzeugung gewonnen hat, die Nebenklägerin habe den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet.

In einem weiteren Verfahren legte die Staatsanwaltschaft dem Politiker zur Last, die Nebenklägerin, eine Freundin seiner damaligen Ehefrau, im Jahr 1999 bei zwei Gelegenheiten sexuell genötigt zu haben. Das LG stellte hierzu fest, der Mann habe sie jeweils im Intimbereich berührt. Aufgrund bestehender Ängste vor Körperkontakt infolge früherer traumatischer Erlebnisse sei diese in eine innere Starre verfallen und handlungsunfähig gewesen. Als es ihr schließlich gelungen sei, die Berührungen des Angeklagten zurückzuweisen, habe dieser von ihr abgelassen.

Das LG Kassel sprach den Politiker auch in diesem Verfahren frei. Die Richter vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Mann es erkannt und ausgenutzt hatte, dass das zunächst passive Verhalten der Geschädigten auf ihrem besonderen psychischen Zustand beruhte.

Die freisprechenden Urteile des LG sind damit rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

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BGH bestätigt Freisprüche: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5723 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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