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BGH zum Elternunterhalt: Eigenes Wohnhaus ist wie "Notgroschen"

07.08.2013

Verwandte in gerader Linie sind nach dem Gesetz verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Damit auch Kinder für ihre Eltern. Für die Berechnung des Unterhalts wird das Vermögen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Hierzu zählt aber keine "angemessene selbst genutzte Immobilie". Das entschied der BGH in einem am Mittwoch ergangenen Beschluss.

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Ein eigenes Haus oder eine Wohnung gelten nicht zwangsläufig als Vermögen, das für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stellte klar, dass "eine angemessene selbst genutzte Immobilie" in solche Berechnungen nicht einfließt. Sie darf nicht zum Vermögen eines Mannes hinzugezählt werden, der auf Zahlung von Unterhalt für seine pflegebedürftige Mutter verklagt wurde (Beschl. v. 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12).

Zwar sind Verwandte in gerader Linie nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, einander zu unterhalten. Dafür müssen sie auch ihr Vermögen einsetzen, betonte der BGH. Es gebe aber Einschränkungen: So dürfen Eltern wie Kinder ein bestimmtes Nettoeinkommen selbst behalten und außerdem Geld für die eigene Altersvorsorge zurückstellen. Auch eine Immobilie, die sie selbst nutzen, zählt als ein solcher "Notgroschen", den sie nicht für Unterhalt einsetzen müssen.

Den ihm vorgelegten Fall wies der BGH allerdings wegen diverser anderer Berechnungsfehler beim Nettoeinkommen des Sohnes an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück. Geklagt hatte ein Sozialhilfeträger, der den Aufenthalt der Mutter in einem Altersheim aus der Sozialhilfe mitfinanziert. Er verlangt vom Sohn Erstattung der geleisteten Beiträge von Juli 2008 bis Februar 2011.

una/dpa/LTO-Redaktion

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BGH zum Elternunterhalt: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9307 (abgerufen am: 25.05.2025 )

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