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13813

BGH zur Feststellung von Vaterschaften: Verstorbene dürfen für DNA-Abgleich exhumiert werden

14.11.2014

Leeres Grab

© Paul Maguire - Fotolia.com

Der BGH hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht von Kindern auf Kenntnis der eigenen Abstammung gestärkt. Das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen müsse im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung regelmäßig hinter das Recht des Kindes zurücktreten, entschieden die Karlsruher Richter.

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Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz komme dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Urteilsbegründung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH). Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei gegenüber der Totenruhe eines Verstorbenen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Schließlich sei das Wissen um die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität (Beschl. v. 29.10.2014, Az. XII ZB 20/14).

Hintergrund der Entscheidung ist die Weigerung eines ehelichen Sohnes, in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme seines verstorbenen Vaters einzuwilligen. Dies hatte seine vermeintliche Stiefschwester beantragt, um herauszufinden, ob der Mann ihr biologischer Vater war. Der Antrag der im Jahr 1944 geborenen Frau ist nach Ansicht der Karlsruher Richter zulässig, weil ihre Angaben ausreichende Anhaltspunkte für eine Vaterschaft enthielten. Ihre Mutter hatte ihr an ihrem achtzehnten Geburtstag mitgeteilt, dass der Mann ihr Vater sei.

Ihr Interesse an der Feststellung der Vaterschaft werde nicht dadurch geschmälert, dass sie bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft informiert gewesen war. Ein vorhandenes Interesse sei auch dann nicht geringer zu bewerten, wenn das vermögensrechtliche Interesse im Vordergrund stehe. Die Teilhabe am väterlichen Erbe stelle vielmehr ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

age/LTO-Redaktion

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BGH zur Feststellung von Vaterschaften: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13813 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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