Anlässlich eines Unterhaltsrechtsstreites hat der BGH Stellung zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bezogen. Grundsätzlich seien diese zwar als Teil der Prozesskosten festsetzbar und damit erstattungsfähig, dies gelte jedoch nur soweit, wie die Nachforschungen der Detektei zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Unzulässige Ermittlungsmethoden seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Im entschiedenen Fall hatte ein geschiedener Mann einen Detektiv mit der Überwachung seiner Ex-Frau beauftragt. Der Mann war von ihr zuvor erfolgreich auf nachehelichen Unterhalt verklagt worden. Dabei hatte sie angegeben, dass sie ihre Beziehung zu einem anderen Mann zwischenzeitlich beendet habe. Der Mann zweifelte jedoch an der Richtigkeit dieser Aussage und bereitete eine Abänderungsklage vor. In diesem Zusammenhang ließ er von einer Detektei ein umfassendes Bewegungsprofil seiner Ex-Frau erstellen. Dabei kam ein heimlich am Wagen der Frau angebrachter GPS-Sender zum Einsatz. Das Ergebnis der Ermittlungen: Die Frau hatte nach der Verurteilung ihres Ex-Mannes die Beziehung zu dem anderen Mann wieder aufgenommen.
Nachdem die Frau die Beziehung zu dem neuen Partner vorprozessual noch abgestritten hatte, erkannte sie schließlich nach Einreichung der Abänderungsklage den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs an, die Prozesskosten wurden ihr auferlegt. Die Kosten für den Detektiv wollten jedoch weder das Amtsgericht Oldenburg, noch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg dem Ex-Mann zugestehen. Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Unverhältnismäßiger Eingriff steht Erstattungsfähigkeit entgegen
Die Kosten für eine Detektei seien zwar grundsätzlich als Prozesskosten erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung eines Rechts notwendig gewesen seien, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes hielten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war. Die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofiles sei jedoch vorliegend gerade nicht notwendig gewesen. Punktuelle Beobachtungen hätten zur Feststellung, dass die Ex-Frau eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu einem anderen Mann unterhalte, völlig ausgereicht. Die Verwendung eines GPS-Senders stehe damit als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten einer Erstattungspflicht der Kosten entgegen (Beschl. v. 15.05.2013, Az. XII ZB 107/08 ).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zu Detektivkosten: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9140 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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