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BGH zur Abschiebehaft: Keine Rechtsgrundlage für Inhaftierung von Asylbewerbern

23.07.2014

Der BGH hat mit einem am Mittwoch bekannt gegeben Beschluss entschieden, dass es derzeit keine Rechtsgrundlage für die Inhaftierung von illegal nach Deutschland eingereisten Ausländern gibt, die zuvor einen Asylantrag im EU-Ausland gestellt hatten. Die entsprechende EU-Richtlinie sei noch nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt worden.

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Mit der Novellierung der sogenannten "Dublin III-Verordnung" (v. 26.06.2013, Verordnung (EU) Nr. 604/2013) wurden erstmals EU-weite Regelungen für die Inhaftnahme von illegal eingereisten Ausländern geschaffen. Danach darf eine Person zur Sicherstellung ihrer Überstellung nur dann in Haft genommen werden, wenn unter anderem eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Die Verordnung bestimmt zudem, dass die Annahme einer Fluchtgefahr auf Grundlage objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien beruhen muss. Der deutsche Gesetzgeber habe es aber bisher versäumt, die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung in nationales Recht umzusetzen. Anordnungen zur Inhaftierung betroffener Ausländer seien daher mangels einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig, jedenfalls soweit sie auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz gestützt würden. Weitere Anordnungen dürften nicht mehr erfolgen, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines illegal eingereisten  Pakistaners, der zuvor einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte (Beschl. v. 26.06.2014, Az. V ZB 31/14).

Bereits im Mai hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Aufenthaltsrechts vorgelegt, um so den Vorgaben der Dublin III-Verordnung gerecht zu werden. Dieser wurde bisher jedoch noch nicht in geltendes Recht umgesetzt. Der Entwurf war zudem auf Kritik gestoßen, unter anderem, weil die darin enthaltene Auflistung von Fluchtgründen zu ausufernd sei.

Auch von anderer Stelle hatte es Kritik am Umgang mit Flüchtlingen und Asylbewerbern in Deutschland gegeben. So hatte der Europäische Gerichtshof unlängst geurteilt, dass Abschiebehäftlinge nicht zusammen mit gewöhnlichen Strafgefangenen im Gefängnis untergebracht werden dürfen. Zudem müssten sich auch die Bedingungen der Unterbringung deutlich von denen verurteilter Straftäter unterscheiden.

mbr/LTO-Redaktion

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BGH zur Abschiebehaft: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12657 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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