Zwei Drittel der 15 Jahre Freiheitsstrafe hat Mounir El Motassadeq bereits verbüßt. Eine vorzeitige Haftentlassung kommt für das Mitglied der Hamburger Zelle aber nicht in Betracht. Der BGH bestätigte die ablehnende Entscheidung des OLG Hamburg. Der Verurteilte sei nicht von seiner "islamistisch jihadistischen Einstellung" abgerückt, heißt es.
Terrorhelfer Mounir El Motassadeq bleibt in Haft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigt, welches dem Marokkaner keine positive Prognose gestellt hatte. Auch nach Ansicht der Karlsruher Richter kann die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nicht verantwortet werden (Beschl. v. 10.04.2014, Az. StB 4/14).
Das OLG hatte El Motassadeq am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum Mordes in 246 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. El Motassadeq war Mitglied der sogenannten Hamburger Zelle, in der sich Attentäter des 11. September 2001 gruppiert hatten.
Im Januar dieses Jahres hatte der Marokkaner zwei Drittel dieser Zeit abgesessen. Schon am 20. Dezember 2013 hatte das OLG es allerdings abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Der BGH kam zu keinem anderen Ergebnis.
Verurteilte leugnet Tat nach wie vor
Zwar dürften die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose nicht "so hochgeschraubt" werden, dass dem Verurteilten im Grunde keine Chance auf vorzeitige Entlassung bleibe, so der Beschluss aus Karlsruhe. Vor diesem Hintergrund müsse man also berücksichtigen, dass der Veruteilte "Erstverbüßer" sei und sich bisher in der Haft vernünftig verhalten habe. In seiner Heimat Marokko erwarte ihn zudem eine stabile familiäre Situation.
Aus einem Sachverständigengutachten gehe allerdings hervor, dass El Motassadeq nach wie vor an seiner islamistisch-jihadistischen Einstellung festhalte. Diese sei eng mit der begangenen Tat verknüpft. Außerdem wolle er nach wie vor nicht einräumen, zu den Anschlägen Beihilfe geleistet zu haben. Stattdessen habe er seinen Aufenthalt in einem Ausbildungslager der Al Quaida mit der Erfüllung religiöser Pflichten begründet. Man könne die Vollstreckung also nicht aussetzen, weil dies gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht vereinbar sei.
dpa/una/LTO-Redaktion
Anschläge vom 11. September 2001: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12823 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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