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Keine Entscheidung in Karlsruhe: Streit zwi­schen Beck und Spiegel weiter zum EuGH

27.07.2017

Volker Beck

Bild: JouWatch auf flickr, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Fällt ein im Internet verlinkter Text unter das Zitatrecht der Presse? In einem Prozess zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und Spiegel Online geht es um grundsätzliche Fragen. Der BGH reicht einige davon jetzt an den EuGH weiter.

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Im Streit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und Spiegel Online wegen der Berichterstattung über einen umstrittenen Buchbeitrag hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren ausgesetzt und mehrere Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Dabei geht es nach einem Beschluss vom Donnerstag um die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie Fragen zum Zitatrecht der Presse. Grundlegend sei dabei, ob die einschlägige EU-Richtlinie Spielraum für eine nationale Auslegung lasse (Beschl. v. 27.07.2017, Az. I ZR 228/15).

In seinem Text aus den 1980er Jahren, von dem er sich heute distanziert, hatte Beck die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Dem Herausgeber des Buches wirft er seit damals vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht zu haben. Als 2013 das Original auftauchte, veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage und gab sie auch an Medien weiter.

Ähnliche Fragen wie im Fall der "Afghanistan-Papiere"

Der Spiegel kam in einem kritischen Beitrag zu der Einschätzung, dass es so gut wie keine Unterschiede zwischen den Versionen gebe. Die Journalisten stellten außerdem beide Fassungen in voller Länge online - ohne Becks Einverständnis. Außerdem fehlte der von ihm quer über jede Seite angebrachte Hinweis "Ich distanziere mich von diesem Beitrag." Bei der Verhandlung im Mai hatte der Politiker die Befürchtung geäußert, dass die Dokumente ohne diese Kennzeichnung im Netz missbraucht werden könnten, um ihm zu schaden.

Beck sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Vor dem Landgericht Berlin hatte der Politiker mit seiner Klage auf Unterlassung und Schadenersatz Erfolg. Die Berufung vor dem Kammergericht Berlin blieb erfolglos.

Der BGH verwies auf ähnliche Fragen an den EuGH im Fall der "Afghanistan Papiere". Dabei geht es um militärische Lageberichte, die als Verschlusssache an Abgeordnete und Ministerien gehen. Journalisten gelangten an die Papiere und stellten sie ins Netz. Außerdem soll Luxemburg entscheiden, ob es sich deshalb nicht um erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse handelt, weil es dem Spiegel möglich und zumutbar gewesen sei, vor der Veröffentlichung die Zustimmung Becks einzuholen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Keine Entscheidung in Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23669 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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