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Urheberrechtsschutz auf Spielekonsolen: Streit über nachgebaute Nintendo-Adapter wird in Luxemburg fortgesetzt

07.02.2013

Im Rechtsstreit um den Adapter-Nachbau für die Spielekonsole Nintendo DS hat der BGH das Verfahren am Donnerstag ausgesetzt und beschlossen, den Fall dem EuGH vorzulegen. Dort soll geklärt werden, welche gesetzlichen Regeln gelten, wenn über den Adapter sowohl Computerprogramme als auch urheberrechtlich geschützte Spiele und Filme genutzt werden können.

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Auf der Spielekonsole Nintendo DS werden Spiele über spezielle Speicherkarten geladen. Mit Hilfe besonderer Anschlüsse wird verhindert, dass fremde Speichermedien und Spiele von Drittanbietern aktiviert werden können. Durch die nachgebauten Adapter wurde die Möglichkeit geschaffen, eine herkömmliche Speicherkarte anzuschließen und damit unter anderem Raubkopien von Filmen, aber auch Computerprogramme auf die Spielkonsole zu übertragen. Darin sehen die Spielehersteller eine Verletzung ihres Urheberrechts.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Fall nun zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am Mittwoch hatten die BGH-Richter mehrfach angedeutet, dass das technische Gerät vor allem dazu diene, illegal kopierte Spiele auf der Nintendo DS zu nutzen. Zu klären sei allerdings die Frage, nach welchen gesetzlichen Regeln die Verurteilung erfolgen kann, da über den Adapter sowohl Videospiele als auch Computerprogramme geladen werden können (Beschl. v. 07.02.2013, Az. I ZR 124/11).

Filme fallen unter das Urheberrecht, Computerprogramme jedoch nur bedingt. Die Luxemburger Richter werden nun zu klären haben, was für Produkte gilt, die eine Nutzung von Filmen und Computerspielen ermöglicht.

dpa/asc/LTO-Redaktion

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Urheberrechtsschutz auf Spielekonsolen: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8120 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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