BGH zu verabredeten Schlägereien: Prügeleien zwischen Hooligans strafbar

25.03.2013

Wenn Hooligans oder andere Gruppen sich zum Prügeln verabreden, können die Gruppenmitglieder sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen. Dass alle einverstanden waren, ist unerheblich, entschied der BGH.

Die drei Angeklagten gehörten zu einer Jugendgruppe, die mit einer verfeindeten Gang ausgehandelt hatte, ihren Streit mit den Fäusten auszutragen. Dabei verletzten die Angeklagten ihre Gegner schwer. Einer von ihnen musste drei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden, davon einen Tag auf der Intensivstation.

Obwohl die Verletzten in die Prügelei eingewilligt hatten, verurteilte das Landgericht (LG) Stuttgart die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Die Einwilligungen verstießen gegen die guten Sitten, argumentierten die Stuttgarter Richter. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil nun bestätigt. Bei derartigen Prügeleien komme es typischerweise zu gruppendynamischen Prozessen, die zu gefährlich seien, um darin einwilligen zu können. Schlägereien seien nicht mit sportlichen Wettkämpfen zu vergleichen, da sie jederzeit eskalieren könnten. Sie unterschieden sich daher von körperbetonten Sportarten wie dem Boxen, wo jederzeit eine neutrale Instanz kontrolliere, dass die Regeln eingehalten werden (Beschl. v. 20.02.2013, Az. 1 StR 585/12).

dpa/hog/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu verabredeten Schlägereien: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8404 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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