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17804

Auch nicht gegen Freispruch "zweiter Klasse": BGH ver­wirft Revi­sion von Gustl Mollath

09.12.2015

Ein nachdenklicher Mann in Anzug, der möglicherweise mit rechtlichen Herausforderungen konfrontiert ist, symbolisiert Unsicherheit im Kontext des Freispruchs.

Michaela Rehle / Pool / AFP

Die Revision von Gustl Mollath gegen das Urteil, mit dem das LG Regensburg ihn nach Jahren des Kampfes gegen die Justiz freisprach, ist unzulässig. Eine Revision gegen einen Freispruch gibt es nicht mal im Fall Mollath, entschied der BGH.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch die Revision von Gustl Mollath als unzulässig verworfen.  Die Revision gegen ein freisprechendes Urteil ist nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig, bekräftigten die Richter des 1. Strafsenats mit ihrer am Mittwoch veröfffentlichten Entscheidung aus Oktober. Ein solcher Ausnahmefall liege im Fall Mollath nicht vor (BGH, Beschl. v. 17.10.2015, Az. 1 StR 56/15).

Das Landgericht hatte Mollath im Sommer 2014 im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Körperverletzung seiner früheren Ehefrau freigesprochen. Das Regensburger Gericht war allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass Mollath seine Frau misshandelt hat. Es konnte aber nicht ausschließen, dass Mollaths Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit bei Begehung der gefährlichen Körperverletzung gefehlt habe. Daher müsse man zugunsten des Angeklagten von dessen Schuldunfähigkeit ausgehen.

Diesen Vorwurf wollte Mollath nicht auf sich sitzen lassen, der unmittelbar nach dem Freispruch von einer solchen "zweiter Klasse" sprach und Revision einlegte. Er beanstandete seinen Freispruch, soweit dieser nur aus Rechtsgründen erfolgt ist, denn durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils sei er trotz der Freisprechung faktisch beschwert.

"Irgendeine Belastung durch Inhalt der Urteilsgründe" reicht nicht

Dem 1. Strafsenat reichte das nicht. Es genüge nicht, wenn den Beschuldigten "nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet", stellen die Karlsruher Richter klar. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung vielmehr nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Diese erforderliche Beschwer im Sinne eines unmittelbaren Nachteils müsse sich aber aus der Urteilsformel ergeben, stellen die Karlsruher Richter fest.

Gegen einen Freispruch ist die Revision daher naturgemäß nur ausnahmsweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch die Verfassung oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte veranlassen den Senat nicht, von dieser bisher stets vertretenen Linie abzuweichen. Und eine solche Ausnahme sehen die Karlsruher nicht.

Mollath war erstmals 2006 wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, wurde aber wegen angeblicher Wahnvorstellungen und Gemeingefährlichkeit in die Psychiatrie eingewiesen. Dort saß Mollath seiner Ansicht nach zu Unrecht. Jahrelang kämpfte er um Wiederaufnahme seines Verfahrens.

pl/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Auch nicht gegen Freispruch "zweiter Klasse": . In: Legal Tribune Online, 09.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17804 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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