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2112

BGH: Bausparkassen dürfen Abschlussgebühren erheben

von mbr/LTO-Redaktion

08.12.2010

Nach einer Entscheidung des BGH dürfen Bausparkassen weiterhin Abschlussgebühren für Bausparverträge erheben. Der BGH wies die Revision der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall am Dienstag zurück.

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Bei Abschluss des Vertrages verlangt die Bausparkasse eine Gebühr von einem Prozent der Bausparsumme. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, diese Gebühr stehe keiner konkreten Gegenleistung gegenüber und sei daher unzulässig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) begründete seine Entscheidung damit, dass die Bausparer durch die Gebühr "nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden". Mit der Abschlussgebühr werde die Werbung neuer Kunden finanziert. Sie diene daher nicht nur dem alleinigen Interesse der Bausparkasse, Gewinne zu erzielen. Vielmehr liege sie auch im Interesse der Bauspargemeinschaft, da die Zuteilung der Bausparsumme nur erfolgen könne, wenn neue Kunden Einlagen in den Topf leisten (Urt. v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10 – Urteil noch nicht veröffentlicht.).

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mbr/LTO-Redaktion, BGH: Bausparkassen dürfen Abschlussgebühren erheben . In: Legal Tribune Online, 08.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2112/ (abgerufen am: 12.08.2022 )

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