Der unter anderem für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.
Der Beklagte hatte im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus errichtet, das jedoch mit Mängeln behaftet war. Trotz Aufforderung mit Fristsetzung beseitigte der Beklagte diese nicht. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun allerdings in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.
Sofern der Auftraggeber den Bruttobetrag dennoch vor einer Mängelbeseitigung wolle, sei er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden müsse (BGH, Urt. v. 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09 - noch nicht veröffentlicht).
BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1055 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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