Ein privater Abschleppdienst muss ein abgeschlepptes Auto nicht herausgeben, bevor die Abschleppgebühr vollständig bezahlt ist. Das entschied der BGH in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies damit die Klage einer Falschparkerin zurück. Diese hatte sich nach dem Abschleppen geweigert, die Abschleppkosten zu bezahlen. Das Unternehmen hatte daraufhin das Auto zurückbehalten. Weil die Falschparkerin über Wochen kein Auto hatte, hatte sie eine Nutzungsentschädigung von dem Unternehmen gefordert.
Die Karlsruher Richter aber waren der Ansicht, das Unternehmen habe das Auto zu recht zurückgehalten, um die Erstattung der Abschleppkosten zu erreichen. Dies sei auch verhältnismäßig.
Die Autofahrerin hätte im übrigen damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werde, da ein Schild darauf hingewiesen habe. Zudem wäre es auch leicht möglich gewesen, den Betrag als Sicherheit zu hinterlegen und damit die Auslösung des Fahrzeugs zu erreichen.
dpa/cla/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5315 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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