Druckversion
Samstag, 18.07.2026, 11:05 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-abfindungsbilanz-keine-voraussetzung-fuer-anspruch-auf-zahlung-eines-auseinandersetzungsguthabens-oder-eines-verlustausgleiches
Fenster schließen
Artikel drucken
1018

BGH: Abfindungsbilanz keine Voraussetzung für Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleiches

von mbr/LTO-Redaktion

20.07.2010

Der BGH hat in zwei Urteilen vom Montag entschieden, dass das Fehlen einer Abfindungsbilanz nicht dem Eintritt der Fälligkeit der Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beziehungsweise eines Anspruchs auf Verlustausgleich entgegensteht.

Anzeige

In dem zu Grunde liegenden Fall (Az. II ZR 57/09 und II ZR 58/09 – Urteile noch nicht veröffentlicht) waren die Beklagten zum 31. Dezember 2000 aus der Klägerin (einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR) ausgeschieden. Die erst im Juli 2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag, dem 31. Dezember 2000, einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hatte die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht (AG) die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten informiert hatte, zahlte die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007.

Das AG gab der Klage statt, das Landgericht (LG) wies sie wegen Verjährung ab. Das LG stellte für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs – und damit für den Beginn der Verjährungsfrist – auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Berufungsurteile aufgehoben und an das LG zurückverwiesen. Denn nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beziehungsweise eines Verlustausgleiches sechs Monate nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindere den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststellungsklage hätte erheben können.

Damit sei der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gemäß § 195 BGB eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Anspruchs ist aber die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehöre beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht hatte insoweit keine Feststellungen getroffen.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1018 (abgerufen am: 18.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit In­ter­es­se am Me­di­zin­recht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel, Lü­beck

Logo von Frankfurter Sparkasse
Be­ra­ter (w/m/d) für Te­s­ta­ments­voll­st­re­ckung, Nach­lass­ab­wick­lung und...

Frankfurter Sparkasse, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler (m/w/d) Ver­rech­nung­s­p­rei­se /...

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von Konzept & Marketing GmbH (k+m)
As­so­cia­te – M&A / Ge­sell­schafts­recht (m/w/d)

Konzept & Marketing GmbH (k+m), Han­no­ver

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar (w/m/d) En­er­gy M&A

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg

Logo von Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d) pri­va­tes Bau­recht/Ver­ga­be­recht

Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­e­ras­sis­tent (m/w/d) In­ter­na­tio­na­les Steu­er­recht / Pri­va­te Cli­ents /...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von White & Case
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) - Pri­va­te Equi­ty

White & Case, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

23.07.2026

Fortbildung Versicherungsrecht im Selbststudium/ online

24.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

28.07.2026

Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

30.07.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH