Kunden des Miles & More Programms der Lufthansa dürfen ihre Bonusmeilen nicht an jeden Dritten, sondern nur an Freunde und Verwandte weitergeben. Wer dagegen verstößt, dem darf sofort gekündigt werden, entschied der BGH am Mittwoch. Auch der Verfall der Meilen nach 36 Monaten ist rechtens.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass Kunden des Vielflieger- und Prämienprogramms "Miles & More" ihre Bonusmeilen auch weiterhin nicht an jeden Dritten weitergeben dürfen (Urt. v. 28.10.2014, Az. X ZR 79/13).
Die Klausel in den Teilnahmebedingungen der Lufthansa AG, welche den Verkauf, den Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt, ist wirksam. Bei einem Verstoß darf die Fluggesellschaft ihren Kunden kündigen und ihnen den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen. Vielflieger dürfen ihre Meilen weiterhin ausschließlich an Personen verschenken, denen sie durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden sind, zum Beispiel Verwandte, Freunde und Bekannte. Die Klausel, nach welcher angesparte Meilen nach 36 Monaten verfallen, ist ebenfalls wirksam.
Geklagt hatte ein Kunde, der 2011 unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten gebucht hatte. Dieser hatte gegenüber Mitarbeitern der Fluggesellschaft bei Flugantritt bekundet, er habe das Flugticket über ein Reisebüro gebucht und hierfür über 3.000,00 € bezahlt. Die Lufthansa kündigte daraufhin im Februar 2011 den Teilnahmevertrag mit ihrem Kunden fristlos, hilfsweise ordentlich, und entzog ihm den Vielfliegerstatus wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen.
Kein gesetzliches Leitbild für Miles & More Programm
Der ehemalige Vielflieger verlangte Schadensersatz wegen der vermeintlich unberechtigten Kündigung. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass er entgegen den Teilnahmebedingungen berechtigt sei, Meilen und Prämiendokumente uneingeschränkt an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung einzulösen.
Dem erteilte der BGH nun eine vollumfängliche Absage. Bei dem von der Beklagten angebotenen Miles & More-Angebot handele es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gebe. Als Anbieterin könne die Lufthansa daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte stelle keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar.
Das Landgericht (LG) Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Anders hatte dann jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Urt. v. 12.06.2013, Az. 5 U 46/12)*. Es kam zwar den Schadensersatzforderungen nicht nach und befand die zeitliche Befristung der Bonusmeilen ebenfalls für wirksam. Die Regelungen zur Unübertragbarkeit und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten hatte es jedoch als unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung seien unwirksam gewesen, dies habe die Lufthansa aber nicht wissen können und müsse daher mangels Verschulden keinen Schadensersatz zahlen.
ahe/LTO-Redaktion
* Hier standen zunächst inkorrekte Angaben zu den Entscheidungen in den Vorinstanzen. Geändert am 29.10.2014, 13:25.
BGH zu "Miles & More" Programm der Lufthansa: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13632 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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