Eine höhere Selbstbeteiligung bedeutet niedrigere Versicherungsbeiträge - und davon profitieren alle Wohnungseigentümer, so der BGH. Die Kosten für den Selbstbehalt werden also immer geteilt - auch wenn ein Nachbar sehr häufig Schäden hat.
Wohnungseigentümer können verpflichtet sein, einen Schaden in der Anlage gemeinschaftlich mit zu bezahlen, der nur eine einzige fremde Wohnung betrifft. Eine solche Regelung bei der Gebäudeversicherung sei grundsätzlich rechtmäßig, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 16.09.2022, Az. V ZR 69/21).
Im konkreten Fall ging es um eine große Anlage in Köln mit sehr vielen kleineren Wohnungen und einer großen Gewerbeeinheit, die der klagenden Eigentümerin gehört. In einer der kleineren Wohnungen treten wegen alter, mangelhafter Leitungen sehr oft Wasserschäden auf. Die Eigentümerin der Gewerbeeinheit muss wegen ihres hohen Flächenanteils den größten Anteil der Versicherungsprämie bzw. des Selbsterhalts zahlen, obwohl sie nach eigenen Angaben noch nie einen Wasserschaden hatte. Deshalb zog sie vor Gericht.
Erfolg hatte die Eigentümerin der Gewerbeeinheit jedoch nicht. Es würde der Interessenlage aller Wohnungseigentümer bei Abschluss einer gemeinsamen Gebäudeversicherung nicht gerecht, wenn immer nur die jeweils geschädigte Eigentümerin den Selbstbehalt alleine tragen müsste, erklärte der BGH. Eine höhere Selbstbeteiligung bedeute niedrigere Versicherungsbeiträge - und davon profitierten alle. Entsprechend müssten auch alle gemeinsam alle Kosten teilen.
Der BGH stellte dabei auch auf die Erwartung des Eigentümers der Wohnung mit dem Wasserschaden ab: Dieser dürfe erwarten, dass das durch die Mehrheitsentscheidung eingegangene Risiko im Versicherungsfall gemeinschaftlich getragen wird. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter bleibt es auch dann dabei, wenn der Selbstbehalt wegen ungewöhnlich häufiger Schäden von der Versicherung sehr hoch angesetzt wird. Auch dann hätten alle etwas davon, nämlich dass die gesamte Anlage überhaupt versichert ist.
Ein anderer Kostenverteilungsschlüssel kann laut BGH nur gerechtfertigt sein, falls es bauliche Unterschiede in der gemeinsam versicherten Anlage gibt. Das Kölner Landgericht muss das nun noch einmal prüfen.
dpa/cp/LTO-Redaktion
BGH zur Selbstbeteiligung bei der Gebäudeversicherung: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49641 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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