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BGH hält AGB von Mobilfunkanbieter für unwirksam: Ver­brau­cher dürfen selbst ent­scheiden, wie sie einen Inter­net­zu­gang nutzen

04.05.2023

Ein Router

Erfolgreiche Klage des vzbv gegen Telefónica: Verbraucher dürfen wählen, mit welchen Geräten sie einen Internetzugang nutzen. Foto:Proxima Studio/stock.adobe.com

Eine Regelung in Mobilfunkverträgen, die die Nutzung des Internetzugangs durch bestimmte Endgeräte wie zum Beispiel Routern ausschließt, ist unwirksam, hat der BGH entschieden. Das verstoße gegen die Endgerätewahlfreiheit.

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Mobilfunkanbieter dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie ihren Internetzugang nur mobil mit dem Smartphone oder einem Tablet nutzen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am Donnerstag eine entsprechende Klausel für unwirksam, die eine Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbieten sollte (Urt. v. 04.05.2023, Az. III ZR 88/22).

Damit war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Telefónica auch in letzter Instanz erfolgreich. In dem Verfahren ging es nach früheren Angaben der Verbraucherschützer um den Mobilfunk-Tarif O2 Free Unlimited mit unbegrenztem Datenvolumen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass der Internetzugang nur mit Geräten genutzt werden dürfe, "die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen". Ausdrücklich ausgenommen waren damit stationäre LTE-Router, mit denen man zum Beispiel zu Hause ein WLAN erzeugen und mit allen seinen Geräten nutzen kann.

BGH sieht Verstoß gegen EU-Verordnung

Die Karlsruher Richter verweisen in ihrer Entscheidung nun auf eine EU-Verordnung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120) aus dem Jahr 2015, in der geregelt ist, dass jeder das Recht hat, seinen Internetzugang mit Endgeräten seiner Wahl zu nutzen. Diese sogenannte Endgerätewahlfreiheit könne "nicht wirksam abbedungen werden".

Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richte sich auch nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt, so der BGH. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst, der entsprechend unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten sei. Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer nach Auffassung des BGH grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Der vzbv sprach von einer wichtigen Entscheidung für Verbraucher. "Sie sollen selbst wählen können, mit welchen Geräten sie das Internet nutzen", sagte Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung der Verbraucherschützer. "Anbieter dürfen dies nicht im Kleingedruckten einschränken." Der vzbv hatten nach Angaben von 2021 wegen ähnlicher Klauseln auch die Telekom, Vodafone und Mobilcom-Debitel verklagt.

dpa/cp/LTO-Redaktion

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BGH hält AGB von Mobilfunkanbieter für unwirksam: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51697 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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