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Kein Computerbetrug durch Pay-TV-Cardsharing: BGH vern­eint Ver­mö­gens­schaden beim Bezahl­sender Sky

von Hasso Suliak

16.01.2026

Mikrofone mit Sky-Beflockung

Ein Sky-Abo ist teuer. Illegale Cardsharing-Betreiber nutzen das mit ihrem Geschäftsmodell aus. Foto: picture alliance / Wagner | Ulrich Wagner

Wer Programminhalte von Sky oder DAZN unbefugt über ein sogenanntes Cardsharing-Netzwerk streamt, verursacht beim Pay-TV-Anbieter keinen Vermögensschaden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

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Bundesligagucken ist teuer geworden. Wer zum Beispiel die Einzelspiele freitags und samstags beim Pay-TV-Sender Sky verfolgen will, muss aktuell im 24-Monats-Abo knapp 30 Euro pro Monat hinblättern. Kein Wunder also, dass Menschen nach Mitteln und Wegen suchen, um die Inhalte zumindest preisgünstiger zu empfangen – wenn auch unbefugt.

Etabliert haben sich daher schon vor Jahren sogenannte Cardsharing-Modelle, die findige Anbieter Fußballbegeisterten illegal zur Verfügung stellen. Das Geschäftsmodell der Betreiber: Den Kunden auch ohne Abschluss eines Abonnements den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme ermöglichen – natürlich ebenfalls gegen ein Entgelt, das aber immer noch wesentlich geringer ist als der Preis für ein Abo bei Sky.

Technisch bedarf es dafür eines gewissen Aufwands: Die Betreiber besorgen sich zunächst eine Original-Smartcard für ein tatsächliches Abo mit dem Pay-TV-Anbieter, die über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen werden. Die Nutzer verwenden dann für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhält. Im Ergebnis lässt sich so das Sendesignal auch ohne Abo entschlüsseln und die Sendungen können auf den Endgeräten geschaut werden.

LG Hof verurteilte wegen Computerbetrugs

Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag nun ein Fall vor, in dem der angeklagte Cardsharing-Betreiber rund 2.600 Nutzern auf die oben beschriebene Weise den Zugang zu Sky-Inhalten verschaffte. Bezahlen mussten sie dafür zwischen fünf und zehn Euro für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 Euro für ein Drei-Monats-Abonnement, zwischen 30 und 60 Euro für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 und 120 Euro für ein Jahresabonnement – also deutlich weniger, als wenn die Nutzer selbst ein Abo bei Sky abgeschlossen hätten.

Das Landgericht (LG) Hof bewertete das Verhalten des Cardsharing-Betreibers unter anderem als gewerbsmäßigen Computerbetrug nach § 263a Strafgesetzbuch (StGB) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Urt. v. 23.05.2024, Az. 4 KLs 780 Js 4955/19).

BGH: Vermögen des Pay-TV-Anbieters nicht gemindert

Mit seiner Revision zum BGH hatte der Cardsharing-Betreiber nun teilweise Erfolg. Der 6. Strafsenat entschied, dass jedenfalls eine Verurteilung wegen Computerbetrugs mangels Vermögensschadens beim Pay-TV-Sender nicht infrage komme. Ein solcher Schaden sei weder "unter Zugrundelegung allgemeiner schadensdogmatischer Grundsätze noch unter den Gesichtspunkten vereitelter Gewinnchancen oder heimlicher Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen" zu bejahen (Beschl. v. 12.06.2025, Az. 6 StR 557/24).

Der BGH stellte dabei zunächst klar, dass aufgrund der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrug nach § 263 StGB die unbefugte Einflussnahme auf einen Datenverarbeitungsvorgang nur dann gemäß § 263a StGB strafbar sei, wenn der vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirke. Das aber sei bei den beschriebenen Cardsharing-Modellen nicht der Fall: "Durch das hier festgestellte Cardsharing wurde das Vermögen des Pay-TV-Anbieters nicht unmittelbar gemindert", so der Senat.

Bei der Frage, ob ein Vermögensschaden vorliege, sei eine Gesamtsaldierung maßgeblich. Danach trete ein Vermögensschaden ein, "wenn der unbefugte Datenverarbeitungsvorgang bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens" – das heißt, zu einem Negativsaldo des Verfügenden – führe. Leichter ausgedrückt: Es müsste laut BGH also irgendein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Senders herausgefallen sein.

Das sei hier gerade nicht der Fall, so der BGH. Zwar seien die Programminhalte als "entschlüsselter Datenstrom" anderen Personen unbefugt zur Verfügung gestellt worden. Dies habe aber keine Auswirkungen auf die allgemeinen Sendekapazitäten des Pay-TV-Anbieters gehabt. Auch sei dieser dadurch nicht daran gehindert worden, Abonnements mit Neukunden abzuschließen. "Und ebenso wenig wurde dadurch die Vertragserfüllung gegenüber den Bestandskunden beeinträchtigt", schloss der BGH. 

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"Vereitelte Gewinnchance nicht hinreichend zur Erwerbsaussicht verdichtet"

Weiterhin lehnte der BGH einen Vermögensschaden auch unter dem Aspekt ab, dass Sky durch das Cardsharing möglicherweise reguläre Abos entgehen würden. Es liege zwar auf der Hand, so das Gericht, dass das professionell organisierte Cardsharing zu einem Umsatz- und Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter führen könnte. "Dies stellt jedoch lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB zu begründen vermag", so das Gericht. Auch beim Computerbetrug müsse der durch den Täter erstrebte Vorteil die Kehrseite des Schadens sein und "als unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen."

Die Vereitelung einer Gewinnchance (in diesem Fall bei Sky also mögliche Abo-Neuabschlüsse) könne nur dann als ein Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lasse. Eine solche verdichtete Aussicht des Pay-TV-Anbieters auf Vertragsabschlüsse, denen bereits ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, sei jedoch in der Vorinstanz nicht festgestellt worden.

Schließlich ergibt sich laut BGH auch unter dem Gesichtspunkt der heimlichen Inanspruchnahme einer eigentlich kostenpflichtigen Leistung bei Sky kein Vermögensschaden. Das unbefugte Streamen führe beim Pay-TV-Anbieter zu keinerlei Mehraufwand und damit zu einer wie auch immer gearteten Vermögenseinbuße. "Die ausgestrahlten Signale wurden ohnehin an jeden Receiver unabhängig davon versandt, ob der Empfänger einen rechtswirksamen Abonnementvertrag abgeschlossen hatte oder nicht", so der BGH.

Verurteilung wegen anderer Straftaten rechtens

Unbeanstandet ließ der 6. Strafsenat indes die Verurteilung des Cardsharing-Betreibers wegen anderer Straftaten.

So hatte das LG den Cardsharing-Betreiber auch wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG), Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 Var. 2, § 27 StGB sowie Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB verurteilt. 

Das Verfahren hat der BGH im Ergebnis "im Umfang der Aufhebungen" zwecks neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG Hof zurückverwiesen.

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Kein Computerbetrug durch Pay-TV-Cardsharing: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59078 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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