BGH bestätigt Urteil des LG Göttingen: Ex-Anwalt ver­zö­gerte Pro­zess, U-Haft wird nicht ange­rechnet

27.08.2026

Eine Hauptverhandlung als Bühne für politische Botschaften: Der BGH bestätigt im Fall des früheren Rechtsanwalts und Corona-Kritikers Reiner Fuellmich, dass fünf Monate Untersuchungshaft auf die verhängte Haftstrafe nicht anzurechnen sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung des früheren Anwalts und Corona-Kritikers Reiner Fuellmich im Wesentlichen bestätigt (Beschl. v. 17.03.2026, Az. 6 StR 359/25). Insbesondere die Höhe der Haftstrafe blieb unbeanstandet: Das Landgericht (LG) Göttingen hatte Fuellmich zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und dabei fünf Monate Untersuchungshaft (U-Haft) nicht angerechnet. 

Fuellmich war handlungsbefugt für die "Stiftung Corona-Ausschuss". Für die Arbeit des Ausschusses wurden Spendengelder eingeworben. Bei Transaktionen im November 2020 und im Mai 2021 hatte Fuellmich insgesamt 700.000 Euro auf ein Konto seiner Frau und ein eigenes Konto überwiesen. Das Geld wurde im Anschluss für private Zwecke und die Tilgung eines Kanzleikredits verwendet. 

Das Landgericht verurteilte den ehemaligen Anwalt daher wegen Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch (StGB)). Dabei hatte es jedoch gem. § 51 Abs. 1 S. 2 StGB fünf Monate Untersuchungshaft nicht angerechnet. 

BGH bestätigt: Fuellmich wollte den Prozess verzögern

Grundsätzlich sieht § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vor, dass eine bereits erlittene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Gemäß Satz 2 kann das Gericht "jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist." 

Der BGH führt dazu aus, dass der Wortlaut der Norm zwar weit gefasst, wegen des Ausnahmecharakters aber eng auszulegen sei. Es könne daher nur das Verhalten in der Hauptverhandlung berücksichtigt werden. Das Verhalten des Täters dürfe nicht der Verteidigung dienen. Es müsse entweder darauf gerichtet sein, die Untersuchungshaft zu verlängern, oder darauf, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig oder absichtlich zu verschleppen. Das Stellen einer Vielzahl von Beweisanträgen genüge dafür nicht. Erforderlich sei vielmehr ein Verhalten, das ausschließlich auf die Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit gerichtet ist, so der BGH.

Ein solches Verhalten war nach Ansicht des LG gegeben, was der BGH nunmehr bestätigte. Dem 68-Jährigen sei es auf die Verhinderung des Abschlusses der Hauptverhandlung angekommen, indem er sie als Bühne für die Inszenierung seiner vermeintlichen politischen Verfolgung und zur Diffamierung vermeintlicher Gegner nutzen wollte.

Seine Anträge und Erklärungen seien nicht an das Gericht, sondern an die Saalöffentlichkeit gerichtet gewesen, so das Landgericht. Sie hätten daher nicht der Verteidigung gedient, sondern die Verschleppung des Verfahrens bezweckt. Die Erklärungen enthielten trotz vielfacher Ermahnungen zahlreiche gezielte Beleidigungen und Diffamierungen. Ferner habe Fuellmich sich zu sachfremden Themen wie der "Klimawandelpolitik" und zu "satanistischen Ritualen und Olympia" erklärt. 

BGH billigt auch Zurechnung des Verteidigerverhaltens

Aber nicht nur der ehemalige Anwalt selbst, sondern auch seine Verteidiger wirkten an der Verzögerung mit, so die Feststellungen des LG. Nachdem mehrere Anträge auf Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt worden waren, verließ etwa ein Verteidiger den Sitzungssaal und verweigerte den Schlussvortrag. Auch bei einem weiteren Termin hielt die Verteidigung ihre Schlussvorträge wegen abgelehnter Beweisanträge nicht.

Die Plädoyers der Verteidigung seien schließlich davon geprägt gewesen, Schriftsätze aus Vollzugsangelegenheiten, bereits gestellte Anträge und eine 30-seitige Strafanzeige zu verlesen. Nach 17 Stunden Redezeit begrenzte der Vorsitzende daher die Redezeit auf weitere zwei Stunden. Daraufhin verließen alle Verteidiger den Sitzungssaal, wie das Landgericht feststellte. 

Der BGH beanstandete nicht, dass das LG dieses Verteidigerverhalten dem ehemaligen Anwalt zurechnete. Nach den Feststellungen des LG habe Fuellmich das Verhalten seiner Verteidiger dominiert und die Verteidigungslinie vorgegeben. Er habe in der Hauptverhandlung Anweisungen erteilt und sich bei Meinungsverschiedenheiten stets durchgesetzt.

Nur die vielen Beweisanträge sind kein Anzeichen für Verschleppung

Lediglich die Vielzahl an weiteren Beweisanträgen nach Fristablauf oder mit Verzögerungsabsicht könne für sich genommen für die Begründung der Nichtanrechnung der fünf Monate U-Haft nicht berücksichtigt werden, so der BGH. Die hatte das LG nämlich ebenso herangezogen. Laut BGH stünden einem Gericht bereits mit § 244 Abs. 6 Sätze 2 und 4 Strafprozessordnung (StPO) Möglichkeiten zu, auf diese Anträge zu reagieren. 

Jedoch rechtfertigten schon alle anderen Beweisanzeichen die Annahme, dass das Verfahren verschleppt werden sollte, um das Gericht als Bühne für Botschaften und Skandalisierungen zu nutzen und so Aufmerksamkeit in sozialen Medien zu erzeugen, befand der BGH. Dass das LG auch mit den vielen Beweisanträgen argumentierte, falle daher nicht weiter ins Gewicht.

Am Ende änderte der BGH nur noch die Einziehungsentscheidung des LG ab. Dieses habe verkannt, dass Fuellmichs Ehefrau hinsichtlich einer größeren Summe über eine Mitverfügungsgewalt verfügte. Die beiden seien daher Gesamtschuldner (§ 421 Bürgerliches Gesetzbuch) für eine Summe von über 500.000 Euro und nicht nur hinsichtlich der ursprünglich angenommenen gut 260.000 Euro. 

Im Übrigen verwarf der BGH die Revision Fuellmichs, das Urteil des LG Göttingen ist damit ganz überwiegend bestätigt. 

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH bestätigt Urteil des LG Göttingen: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60738 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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