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BGH zu unwesentlicher Abweichung von Kausalverlauf: Unfalltod bei Flucht vor Mes­ser­an­griff ist Mord

04.09.2025

Villa Sack in Leipzig

Der 5. Strafsenat des BGH sitzt in der Villa Sack in Leipzig. Foto: Freddo213, Creative Commons Attribution-Share Alike 4.0 International license

Ein Mann sticht mit dutzenden Messerstichen auf seine Ehefrau ein, sie flieht auf die Autobahn, wird von einem LKW erfasst. Mord, so der BGH: Der zum sofortigen Tod führende Unfall sei eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf.

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Ein Mann hasste seine Ehefrau und brachte sie um. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf nun seine Revision, erkannte jedoch auf Mord (Beschl. v. 12.08.2025, Az. 5 StR 688/24). Das Landgericht (LG) Flensburg hatte den Angeklagten zuvor wegen versuchten Mordes (aus niedrigen Beweggründen) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Urt. v. 26.03.2024, Az. I Ks 106 Js 27046/21).

Die Frau hatte sich mehrfach wegen Gewalttätigkeiten von ihrem Mann getrennt, war schließlich in ein Frauenhaus gezogen und hatte das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zugesprochen bekommen. Doch als er ihr vorspiegelte, er wolle sich mit ihr versöhnen und die Ehe fortsetzen, kehrte sie gegen behördlichen Rat zu ihm zurück. Der Mann aber plante schon ihren Tod, auch, weil sein Vater Druck ausgeübt hatte, die Frau "aus dem Weg zu schaffen".

Examenswissen zu Mord

Mord ist die Tötung eines Menschen unter Verwirklichung von Mordmerkmalen (vgl. § 211 Strafgesetzbuch (StGB)). Es gibt dabei zwei Gruppen von Mordmerkmalen: täterbezogene und tatbezogene Merkmale. Täterbezogene Merkmale beziehen sich auf die Haltung des Täters zur Tat und auf die Motive. Habgier ist beispielsweise ein täterbezogenes Mordmerkmal. Tatbezogene Merkmale beschreiben die Art und Weise, wie eine Tötung abgelaufen ist, also z.B. unter Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels. 

Die Prüfung des Mords in der Klausur wird von einem jahrzehntealten Streit in der Rechtswissenschaft bestimmt. Dort ist man sich nämlich uneinig, in welchem Verhältnis Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zueinanderstehen. Die Rechtsprechung meint, dass Mord und Totschlag zwei eigenständige Tatbestände darstellen. Die herrschende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass der Mord eine Qualifikation des Totschlags sei. Je nachdem, welcher Ansicht man folgt, ändert sich auch der Prüfungsaufbau in eurer Klausur. 

Geht man mit der Meinung der Literatur, dann fängt man mit der Prüfung des Totschlags an, da dieser das “Grunddelikt” darstellt. Danach prüft man die Erfüllung der Mordmerkmale und damit die “Qualifikation” des Mordes. Entscheidet man sich für den Weg der Rechtsprechung, dann kann mit § 211 StGB begonnen werden, da dieser das “stärkere” eigenständige Delikt darstellt. Lehnt man dann ein Mordmerkmal ab, so schließt sich die Prüfung von § 212 StGB an. 

Mindestens 40 Messerstiche zugefügt

Auf einer vorgeblich eine Auswanderung vorbereitenden Autofahrt von Aarhus Richtung Polen griff er sie anlässlich einer nächtlichen Umladung von Gepäck wegen eines Problems an dem zunächst genutzten Fahrzeug auf einem Großparkplatz in Flensburg mit einem hierfür bereitliegenden Messer mit Tötungsabsicht an, teilte der BGH mit. Schon zuvor hatte er nach den Erkenntnissen des LG Hacke und Spaten gekauft, um die Leiche anschließend vergraben zu können. Grund dieses Angriffs in einer von Anliegern und Parkenden frequentierten Gegend mit hohem Entdeckungsrisiko war, dass die Frau misstrauisch geworden war. 

Er fügte ihr zahlreiche, stark blutende Messerstiche zu und fuhr dann mit ihr auf die Autobahn A 7, um nicht entdeckt zu werden. Dort hielt er in den frühen Morgenstunden auf einem Standstreifen der Autobahn an. Die Frau war inzwischen auf die Rückbank geflohen, doch er setzte die Messerangriffe fort. Insgesamt brachte er ihr mindestens 40 Messerstiche bei, die lebensgefährlich waren und stark bluteten; schon hieran wäre sie ohne ärztliche Versorgung gestorben. 

In Panik floh die Verletzte über die hintere Tür auf der Fahrerseite - von der anderen Seite wurde sie vom Angeklagten weiterhin mit Tötungsabsicht angegriffen - auf die Fahrbahn. Dort wurde sie von einem LKW erfasst, tödlich verletzt und auf den Seitenstreifen der Autobahn geschleudert. Der blutüberströmte Angeklagte wurde kurze Zeit später am Tatort festgenommen. 

Keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Feststellungen seien rechtsfehlerfrei, teilte der BGH mit. 

Allerdings änderte der BGH den Schuldspruch auf vollendeten Mord. Anders als vom LG angenommen handelte es sich bei dem zum sofortigen Tode führenden LKW-Unfall um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, für die der Angeklagte einzustehen hat. 

Das Urteil des Landgerichts ist mit dieser Maßgabe rechtskräftig. 

tap/LTO-Redaktion

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BGH zu unwesentlicher Abweichung von Kausalverlauf: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58075 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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