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BGH zu Wohnungseinbruchsdiebstahl: Auch eine Gar­ten­laube kann eine Woh­nung sein

24.11.2025

Gartenlaube in einem Kleingarten.

Wer hier übernachtet verstößt gegen die Bundeskleingartenverordnung. Foto: stock.adobe/Bumann

Ein Einbrecher räumt mehrere Gartenlauben leer und richtet sich in einer davon kurz ein. Der BGH bestätigt: Auch eine Laube kann strafrechtlich eine Wohnung sein – Kleingartenordnung und Winterpause ändern daran nichts.

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Kleingärten haben viele Regeln: Welche Pflanzen erlaubt sind, wo der Grill stehen darf, wann Ruhezeiten gelten – und, ganz wichtig, dass die Laube eigentlich nicht zum Wohnen gedacht ist. Für das Strafrecht spielt diese Vorgabe aber nur eine sehr eingeschränkte Rolle. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (v. 04.11.2025, Az. 5 StR 483/25).

Ein Mann war mehrfach in Gartenlauben einer Berliner Kleingartenanlage eingebrochen und hatte dort Gegenstände entwendet. Zwischenzeitlich hatte er sich selbst in einer Laube "häuslich niedergelassen", wie es das Landgericht (LG) Berlin I nannte. Dieses verurteilte ihn unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Der Mann legte Revision ein und argumentierte, die Lauben seien schon wegen des Übernachtungsverbots laut Kleingartenordnung keine Wohnungen – wenn man dort offiziell nicht schlafen dürfe, könne es auch keine Wohnung im Rechtssinne sein.

Der BGH sah das anders und verwarf die Revision.

BGH: Auch eine Laube vermittelt Privatsphäre

Nach Auffassung des 5. Strafsenats erfüllten die Lauben den Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sie waren abgeschlossen, überdacht und so eingerichtet, dass sie zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen konnten – mit Schlafmöglichkeiten, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen. Derart eingerichtete Lauben "bieten einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz und vermitteln eine räumliche Privats- und Intimsphäre", stellte der Senat klar. 

Der Senat wies darauf hin, dass der Zweck maßgebend sei und nicht der tatsächliche Gebrauch. Deshalb spiele strafrechtlich keine Rolle, dass die Lauben im Winter leer stehen. 

Das gleiche gelte für den Umstand, dass die Kleingartenordnung das Übernachten verbietet. Vereine können die Nutzungsordnung zwar zivilrechtlich verbindlich regeln. Das entscheide aber nicht darüber, welchen Schutz das Strafrecht gewährt. Auch § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz, der lediglich verlangt, dass eine Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf, stehe nicht entgegen.

xp/mk/LTO-Redaktion

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BGH zu Wohnungseinbruchsdiebstahl: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58703 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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