BGH zum sächsischen "Munitionsskandal": 7.000 Schuss Dienst­muni­tion als "Bezah­lung" fürs Schieß­trai­ning

27.08.2026

Dienstmunition statt Geld: So "bezahlte" ein Polizeibeamter einen privaten Schießplatzbesitzer für das Training mit seinen Leuten. Dafür verurteilte ihn ein LG, aber nicht nach dem Waffengesetz. Möglicherweise ein Bewertungsfehler, so der BGH.

7.000 Schuss Dienstmunition als Gegenleistung für ein privates Schießtraining: Das war keine dienstliche Tätigkeit mehr, findet der Bundesgerichtshof (BGH) und hob ein Urteil teilweise auf. Die Vorinstanz muss den waffenstrafrechtlichen Teil im sogenannten sächsischen Munitionsskandal deshalb neu verhandeln (Urt. v. 26.08.2026, Az. 5 StR 401/25).

Das Landgericht (LG) Dresden hatte einen Schießtrainer des sächsischen Mobilen Einsatzkommandos (MEK), das zur Landespolizei gehört, wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) verurteilt. Einen Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG) sah es aber nicht. Diese Begründung hielt einer Überprüfung durch den BGH nicht stand.

Begonnen hatte der Fall mit einer Fortbildungsreise des MEK im Jahr 2018. Der Kommandoführer und der Schießtrainer einer MEK-Abteilung wollten mit ihrem Team ein Training auf einem privaten Schießplatz in Güstrow absolvieren. Der Vorgesetzte des Kommandoführers lehnte es jedoch ab, die Kosten dafür zu übernehmen.

Auf das Training mit ihren Männern wollten die beiden trotzdem nicht verzichten, die Teilnehmer sollten es deshalb privat bezahlen. Der private Schießausbilder, dem der Platz in Güstrow gehört, brachte daraufhin eine andere Gegenleistung als Bezahlung ins Spiel: Dienstmunition statt Geld. 

Der MEK-Schießtrainer ging darauf ein: Zu Beginn der Fortbildungswoche entnahm er der Waffenkammer des MEK rund 10.000 Schuss. Davon übergab er dem privaten Ausbilder 3.000 Schuss als Bezahlung für das anstehende Training. Weitere 4.000 Schuss dienten als Anzahlung für künftige private Schießtrainings. Die übrigen rund 3.000 Schuss wurden während des Trainings verbraucht.

Von dieser Abrede mit dem privaten Schießplatzbesitzer wussten nach den Feststellungen des LG weder der Kommandoführer noch der ebenfalls angeklagte Einsatzbeamte oder die übrigen Mitglieder der MEK-Abteilung. Das wurde später für die Freisprüche der beiden Mitangeklagten entscheidend.

LG: Strafbar, aber nicht nach dem Waffengesetz

Die Abmachung hatte strafrechtliche Konsequenzen für den MEK-Schießtrainer. Das LG Dresden verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB.

Von einer veruntreuenden Unterschlagung spricht man, wenn sich jemand eine ihm anvertraute fremde Sache selbst zueignet oder sie einem Dritten zukommen lässt. § 332 StGB erfasst Amtsträger, die für sich oder einen Dritten einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung annehmen. Das LG sah beide Tatbestände als erfüllt an.

Waffenrechtlich kam das Gericht aber zu einem anderen Ergebnis. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) ist das WaffG grundsätzlich nicht auf die Polizeien des Bundes und der Länder sowie deren Bedienstete anzuwenden, wenn diese dienstlich tätig werden. Eine Strafbarkeit nach dem WaffG scheide deshalb aus. Das LG betrachtete den gesamten Transport der Munition zum Schießplatz als einheitlichen Vorgang. Dieser sei auch dienstlich veranlasst gewesen.

BGH: Munitionsübergabe war nicht dienstlich

Genau an dieser Stelle setzte der BGH an. Dass die Munition im Rahmen einer dienstlich veranlassten Reise zum Schießplatz gelangte, sage noch nichts darüber aus, wie ihre anschließende Übergabe zu bewerten ist.

Die heimliche Abgabe der insgesamt 7.000 Schuss an den privaten Schießplatzbesitzer war nach Auffassung des BGH jedenfalls keine dienstliche Tätigkeit. Das galt für die 3.000 Schuss als Bezahlung für das durchgeführte Training als auch für die weiteren 4.000 Schuss als Anzahlung für künftige private Trainings.

Damit steht allerdings noch nicht fest, dass der MEK-Schießtrainer tatsächlich gegen das WaffG verstoßen hat. Der BGH beanstandete lediglich die bisherige Bewertung des Falls durch das LG. Welche und ob sich waffenrechtliche Vorwürfe bestätigen, muss das Gericht jetzt in einem zweiten Rechtsgang klären.

Für die anderen bleibt es bei den Freisprüchen

Der MEK-Schießtrainer selbst hatte mit seiner Revision gegen die Verurteilung damit keinen Erfolg. Auch die Generalstaatsanwaltschaft scheiterte mit ihrer Revision, soweit sie sich gegen die Freisprüche des Kommandoführers und des Einsatzbeamten wandte. Das LG hatte nicht feststellen können, dass die beiden von der heimlichen Munitionsübergabe wussten.

Der Prozess hatte außerdem noch einen zweiten Tatkomplex, der mit der Munition nichts zu tun hatte. Dabei ging es um eine Fortbildungsreise der drei Angeklagten in ein bayerisches Skigebiet im Jahr 2019. Intern wurde sie als "Skiwoche" bezeichnet. Die Anklage warf den drei Beamten vor, den dienstlichen Bezug der Reise in einem Dienstreiseantrag nur vorgetäuscht und sich dadurch wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht zu haben.

Für einen Betrug hätte der Antrag aber die zuständigen Vorgesetzten allerdings täuschen müssen. Das konnte das LG nicht feststellen. Inhalt und Ausrichtung der jährlich im Wechsel von einem der drei sächsischen MEK veranstalteten Reisen seien den Vorgesetzten bekannt gewesen. Das LG sprach deshalb alle drei Angeklagten in diesem Tatkomplex aus tatsächlichen Gründen frei.

Diese Freisprüche haben ebenso Bestand wie die Freisprüche der beiden Mitangeklagten im Zusammenhang mit dem Munitionsskandal.

Zurück nach Dresden geht also die Frage, ob sich der Schießtrainer des MEK zusätzlich nach dem WaffG strafbar gemacht hat.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum sächsischen "Munitionsskandal": . In: Legal Tribune Online, 27.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60739 (abgerufen am: 04.09.2026 )

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