BGH klärt offene Frage: Amt­s­an­ma­ßung in Mit­tä­ter­schaft mög­lich

20.05.2020

Der eine Teil einer Bande gab sich gegenüber älteren Leuten telefonisch als Beamte aus, ein weiteres als Polizist angekündigtes Bandenmitglied holte dann Wertgegenstände ab. Das ist Amtsanmaßung in Mittäterschaft, entschied der BGH.

Eine Amtsanmaßung nach § 132 Alt. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann auch in Mittäterschaft begangen werden. Es handelt sich nicht um ein eigenhändiges Delikt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (v. 14.4.2020, Az. 5 StR 37/20).

Als falsche Polizeibeamte gab sich eine Bande aus und betrog so in mehreren Fällen ältere Menschen. Dazu riefen sie unter Verwendung des sogenannten Call-ID Spoofing, das die Nummer der Polizei auf dem Display des Angerufenen anzeigen ließ, bei ihren Opfern an und gaben sich als Polizisten aus. Sie warnten davor, dass ein Einbruch in die Wohnung bevorstünde, und deshalb Geld und Wertgegenstände an einen sicheren Ort außerhalb des Hauses gebracht werden sollten, wo ein Polizist diese abholen würde.

Die Bandenmitglieder, die die Anrufe tätigten, haben sich dadurch unter anderem wegen Amtsanmaßung strafbar gemacht. Es stellte sich jedoch die Frage, ob auch der "Abholer" der Wertgegenstände, der keinerlei Kontakt zu den Opfern hatte, strafbar ist wegen Amtsanmaßung.

BGH stellt auf Schutzzweck des § 132 StGB ab

Der BGH bejahte diese Frage nun. Amtsanmaßung sei kein eigenhändiges Delikt und könne deshalb mittäterschaftlich begangen werden. Ein eigenhändiges Delikt liege vor, wenn der Täter nur durch sein eigenes Handeln den Tatbestand erfüllen kann. Es komme insoweit entscheidend darauf an, dass sich das maßgebliche Unrecht vor allem auf das eigene verwerfliche Tun beziehe.

Dies treffe auf die Amtsanmaßung nun gerade nicht zu. Schutzzweck des § 132 StGB sei der Schutz des Staates und seiner Behörden, es handele sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines Tätigkeitsdelikts. Es geht nach Auffassung des BGH schwerpunktmäßig um "die Gefährdung des Bürgervertrauens" und nicht um ein "höchstpersönliches sozialschädliches Verhalten". Auch der "Abholer" bei dieser Masche könne demnach den Tatbestand der Amtsanmaßung erfüllen.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH klärt offene Frage: Amtsanmaßung in Mittäterschaft möglich . In: Legal Tribune Online, 20.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41683/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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