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BGH zu Drogen-Kurierfahrten: Oft ein bis­schen Koks ist noch keine "nicht geringe Menge"

01.09.2026

Leuchtendes Taxi-Schild auf einem Auto bei Nacht.

Beim sogenannten “Koks-Taxi” zählte für den BGH nicht die über Monate ausgelieferte Gesamtemenge, sondern die Menge pro einzelner Fahrt. Bild: Christian Müller - stock.adobe.com

Drei Fahrer eines "Koks-Taxis" lieferten über Monate Hunderte Gramm Kokain aus. Für Besitz in nicht geringer Menge reicht das aber nicht automatisch, so der BGH. Entscheidend ist, wie viel Kokain sie bei einer einzelnen Fahrt dabeihatten.

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Wer für ein "Koks-Taxi" immer wieder kleine Portionen Kokain ausliefert, besitzt deshalb nicht automatisch Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Für den Besitz nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt es darauf an, welche Menge der Fahrer bei der jeweiligen Auslieferungsfahrt tatsächlich jeweils bei sich hatte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Beschl. v. 12.08.2026, Az. 5 StR 357/26). 

Das Landgericht (LG) Berlin I hatte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB) verurteilt (Urt. v. 12.02.2026, Az. 510 KLs 22/25 251 Js 221/25). Gegen sie waren Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und acht Monaten sowie drei Jahren und acht Monaten verhängt worden. 

Viele Fahrten, viele kleine Röhrchen

Nach den Feststellungen des LG waren die Angeklagten in Berlin als Auslieferungsfahrer eines "Koks-Taxis" tätig. Sie halfen einem gesondert Verfolgten dabei, Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat zu verkaufen. Bei ihren Fahrten lieferten sie Mikroreagenzgefäße mit jeweils 0,5 Gramm Kokain aus, nahmen den Kaufpreis entgegen und erhielten für jedes ausgelieferte Gefäß zehn Euro als Fahrerlohn; den übrigen Betrag gaben sie weiter. 

Über die Monate kamen erhebliche Mengen zusammen. Einer der Angeklagten lieferte nach den Feststellungen insgesamt 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Gefäßen aus, ein anderer 198,5 Gramm in 397 Gefäßen. Ein nicht revidierender Mitangeklagter kam auf 554,5 Gramm in 1.109 Gefäßen.

Für das LG genügte das für den Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Genau darin sah der BGH den Rechtsfehler.

Beim Besitz zählt die einzelne Fahrt

Gerade der Besitzschuldspruch nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG trug nach Auffassung des BGH aber nicht. Bei Kokain liegt eine nicht geringe Menge ab einer Wirkstoffmenge von fünf Gramm Kokainhydrochlorid vor. Entscheidend ist also nicht die äußere Gesamtmenge des Gemischs, sondern der Wirkstoffgehalt. Nach den Feststellungen des LG ließ sich aber nicht erkennen, dass einer der Fahrer bei einer einzelnen Auslieferungsfahrt gleichzeitig mindestens diese Wirkstoffmenge bei sich hatte.

Der BGH unterscheidet dabei zwischen Handeltreiben und Besitz. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bei der Beihilfe dazu kann es auf einen größeren Vorrat ankommen, aus dem verkauft wird. Beim Besitz des Auslieferungsfahrers geht das nicht ohne Weiteres. Hier zählt die Menge, die er tatsächlich gleichzeitig in seiner eigenen Verfügungsgewalt hatte.

Anders gesagt: Viele kleine Lieferungen dürfen beim Besitz nicht einfach zusammengerechnet werden, wenn offenbleibt, wie viel Kokain der Fahrer auf der einzelnen Fahrt dabeihatte.

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Zurück nach Berlin

Der 5. Strafsenat hob das Urteil des LG wegen dieses Rechtsfehlers weitgehend auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Weil der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht trug, mussten auch der tateinheitliche Schuldspruch, die Strafen und die Einziehungsentscheidungen aufgehoben werden. 

Das gilt auch für den Mitangeklagten, der selbst keine Revision eingelegt hatte. Der BGH erstreckte die Entscheidung nach § 357 StPO auf ihn, weil er in gleicher Weise von dem Rechtsfehler betroffen war.

Für die Praxis ist der Beschluss vor allem bei Kurier- und Auslieferungsfällen relevant. Er erinnert daran, dass die nicht geringe Menge nicht beliebig oder über mehrere Fahrten addiert werden darf. Wer Besitz in nicht geringer Menge annimmt, muss feststellen können, dass der Täter gleichzeitig Zugriff auf diese Menge hatte.

vv/LTO-Redaktion

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BGH zu Drogen-Kurierfahrten: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60771 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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