17.100 Euro Geldstrafe: Zu Recht wurde eine Leipziger Polizistin wegen Bestechlichkeit, Untreue und Verwahrungsbruch im Amt verurteilt, so der BGH. Außer der Frau hatte auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Verurteilung einer Leipziger Polizistin im "Fahrradgate"-Skandal ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen der angeklagten Polizistin und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Leipzig weitgehend verworfen (Urt. v. 02.07.2025, Az.: 5 StR 180/25).
Das LG hatte die Angeklagte wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs.1, Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)), Untreue zum Nachteil des Freistaates Sachsen (§ 266 Abs. 1 StGB) und Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs.1, Abs.3 StGB) in mehreren Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 380 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt. Es ordnete außerdem die Einziehung der Taterträge in Höhe von 3.885 Euro an.
Fahrräder für 'nen Fuffi
Die Polizistin leitete die Asservatenstelle innerhalb der Polizeidirektion Leipzig, wo eine separate Organisationseinheit zur Bearbeitung von Fahrradkriminalität gegründet worden war. Dort lagerten die sichergestellten Fahrräder, die keiner mehr will. Es geht also um solche Räder, die nicht mehr für polizeiliche Zwecke benötigt, aber von den Berechtigten trotz Aufforderung auch nicht abgeholt werden.
Aus 500 wurden ganz schnell 3.000 Fahrräder – zu viele für die Asservatenstelle, die längst aus allen Nähten platzte. Das musste sich ändern. Die Anweisung des Vorgesetzten der Angeklagten war klar: verschrotten oder an gemeinnützige Vereine spenden.
Doch die Angeklagte hatte andere Pläne. Statt sich an die Vorgaben zu halten, verteilte sie in den Jahren 2014 bis 2018 in 72 Fällen Räder an Polizisten oder Bekannte. Meist verlangte sie dafür 50 Euro, manchmal forderte sie einen Spendennachweis zugunsten gemeinnütziger Vereine. Das Geld wanderte in ihre eigene Tasche oder an den Kleingartenverein ihres Vaters.
Im Zuge der Ermittlungen gerieten rund 200 Polizisten, Beschäftigte der Justiz sowie Angehörige und Vereine ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Sie galten als mutmaßliche Käufer der Räder. Der Vorwurf: Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zum Diebstahl. Sämtliche Verfahren wurden jedoch eingestellt – bis auf jenes gegen die angeklagte Polizistin.
BGH sieht keine Rechtsfehler
Sowohl die Angeklagte als auch die Generalstaatsanwaltschaft legten Revision ein, jeweils gestützt auf die Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft wollte mit ihrer Revision eine weitergehende Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB) und in sieben Fällen zusätzlich wegen Untreue sowie die Verhängung einer höheren Strafe erreichen. Doch dies blieb erfolglos.
Aus prozessökonomischen Gründen hat der BGH geringfügige Teileinstellungen (§ 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)) und Beschränkungen (§ 154a Abs. 2 StPO) des Verfahrens vorgenommen.
Auf die Revision der Angeklagten hin änderte der BGH außerdem den Schuldspruch in einem Fall, in dem die Tat des Verwahrungsbruchs im Amt bereits verjährt war. Auf die verhängte Geldstrafe hatte dies aber keinen Einfluss.
Im Übrigen hat der 5. Strafsenat des BGH beide Rechtsmittel verworfen. Die Überprüfung des Urteils des LG Leipzig habe keine Rechtsfehler ergeben. Damit ist die Entscheidung des LG Leipzig rechtskräftig.
dpa/ail/LTO-Redaktion
BGH zum Leipziger "Fahrradgate"-Skandal: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57567 (abgerufen am: 13.12.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag