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BGH zur Heimtücke: Mord aus Mit­leid

17.07.2019

Der Mord im StGB

(c) bertramschramm - stock.adobe.com

Der BGH hat zu einem besonderen Fall und dem Mordmerkmal der Heimtücke entschieden: An der erforderlichen feindseligen Willensrichtung könne es nur dann mangeln, wenn die Tötung dem Wunsch des Opfers entspricht, so die Richter.

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Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied (Urt. v. 19.06.2019, Az. 5 StR 128/19). Ein schuldminderndes Tatmotiv könne nur ausnahmsweise auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt werden.

Der Leipziger Senat hatte über den Fall eines Ehepaares aus Dresden zu entschieden. Der Mann hatte seine Ehefrau im Schlaf getötet.

Zuvor hatte sich die finanzielle Situation des Paares aufgrund der Spielsucht des angeklagten Ehemannes zunehmend verschlechtert. Es geriet mit Mietzahlungen in Rückstand, zwischenzeitlich wurde sogar der Strom abgestellt. Auch von anderen Unternehmen gingen Mahnungen ein. Seinen Job als Taxifahrer verlor der ehemalige LKW-Unternehmer, der sich bereits von 2004 bis 2011 in der Privatinsolvenz befand, ebenfalls, nachdem er angefangen hatte, die Bareinnahmen als Taxifahrer nicht mehr an seinen Arbeitgeber abzuführen.

Die 16 Jahre ältere Ehefrau des Mannes litt zuletzt mit fast 78 Jahren unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen. Sie hatte einige Zeit zuvor eine Hirnblutung erlitten, von deren Folgen sie sich nicht erholte, sodass ihr der Pflegegrad zwei zuerkannt worden war. Sie litt unter Einschränkungen ihrer Gehfähigkeit und wurde von ihrer Umwelt oft als deprimiert und niedergeschlagen wahrgenommen. Sie nahm Psychopharmaka. Wegen einer Blasenschwäche war sie inkontinent. Aufgrund der sich verschlechternden Mobilität und ihrer psychischen Niedergedrücktheit verließ sie nur selten die Wohnung und hatte die Außenkontakte auf ein Minimum reduziert.

Tatmotiv: Ein Leben im finanziellen Ruin ersparen

Die später getötete Ehefrau wusste zwar um die allgemeine und sich auch gerade in den letzten Monaten vor der Tat stets verschlechternde finanzielle Situation der Eheleute, hatte aber keine genauen Kenntnisse von der Lage. Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Dresden glaubte der Angeklagte, seine Ehefrau mit all diesen existenzbedrohenden Tatsachen verschonen zu müssen. Er nahm an, sie würde es nicht verkraften, insoweit mit der "harten Realität" konfrontiert zu werden. Über einen gemeinsamen Suizid sprach das Paar allerdings nicht, auch sonst wurde die Frau nicht in die von ihrem Mann als hoffnungslos empfundene Situation eingeweiht.

Schließlich tötete er seine im Ehebett schlafende Frau, indem er ihr mit einem schweren Hammer neun wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzte. Einziges Tatmotiv war – nach den Feststellungen des Schwurgerichts –, seiner Ehefrau durch die Tötung ein Leben im finanziellen Ruin zu ersparen.

Das LG Dresden hatte das Mordmerkmal der Heimtücke in diesem Fall als nicht verwirklicht angesehen. Zwar habe der Angeklagte seine Ehefrau unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit erschlagen. Es fehle aber an der feindseligen Willensrichtung des Vorgehens, weil er in dem Glauben getötet habe, zum Besten seines Opfers zu handeln. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Revision ein, über die nun die Leipziger* Richter zu entscheiden hatten.

BGH: Wer nicht fragt, handelt feindselig

Die folgten nun der Auffassung der Staatsanwaltschaft: Das LG habe einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Motive für eine ansonsten heimtückische Tötung könnten, von Ausnahmefällen abgesehen, regelmäßig nicht auf der Tatbestandsseite, sondern lediglich bei der Prüfung der Rechtsfolgenlösung berücksichtigt werden, so der BGH.

Ein solcher Ausnahmefall könne etwa dann vorliegen, wenn die Tötung in einer Situation geschieht, in der das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage ist und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaubt, so der BGH weiter. In "feindseliger Willensrichtung" handelt ein Täter nach Auffassung des BGH jedoch trotzdem, wenn er annimmt, zum Besten seines Opfers zu handeln, aber bewusst davon absieht, sein Opfer zu fragen, obwohl sich dieses zum Tatzeitpunkt zu einer autonomen Willensentscheidung in der Lage befand und leicht hätte sagen können, ob es auch wirklich aus dem Leben scheiden möchte.

Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG sei im Ergebnis davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Ehefrau in feindseliger Willensrichtung und damit heimtückisch getötet hat, entschied der Senat. Trotz ihrer körperlichen und seelischen Gebrechen sei die Getötete nämlich nicht derart beeinträchtigt gewesen, dass sie zu einer autonomen Willensbildung und -äußerung nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Der BGH hob das Dresdener Urteil daher auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

*korrigiert am 17.07.2019, 15.37 Uhr

acr/LTO-Redaktion

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BGH zur Heimtücke: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36525 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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