BGH zum Begriff der "anderen Justizbehörde": Dienst­herr bekommt keine Ein­sicht in Akten aus dem Ermitt­lungs­ver­fahren

12.11.2025

Wegen Missbrauchsvorwürfen liefen sowohl ein Ermittlungsverfahren als auch ein Disziplinarverfahren gegen einen Polizisten. Doch Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft bekommt der Dienstherr nicht ohne Weiteres, so der BGH.

Ein Dienstherr darf in einem laufenden Disziplinarverfahren gegen einen Beamten nicht ohne Weiteres Einsicht in Akten eines Ermittlungsverfahrens erhalten, das wegen des gleichen Vorwurfs geführt wurde. Der Dienstherr, der Dienstvorgesetzte und auch der Ermittlungsführer des Disziplinarverfahrens sind nämlich keine "Justizbehörde" im Sinne von § 474 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), so der Bundesgerichtshof (BGH). Um Einsicht in die Akten zu erhalten, müssten andere Normen und deren Voraussetzungen geprüft werden (Beschl. v. 30.07.2025, Az. 5 Ars 10/24; Az. 5 AR (VS) 10/24).

Der Fall dreht sich um einen Polizeibeamten im Landesdienst von Baden-Württemberg. Gegen ihn führte die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ein Ermittlungsverfahren. Das stellte sie jedoch Anfang Januar 2024 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, teilte die Staatsanwaltschaft dem Dienstherrn des Polizeibeamten mit. Dieser führt wegen desselben Vorwurfs seit September 2023 auch ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten. Der damit betraute Ermittlungsführer wollte dann nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten – was die Staatsanwaltschaft auch gewährte.

Dem Polizeibeamten war das nicht recht, er zog, vertreten von Dr. Sebastian Seith von der Kanzlei Bender Harrer Krevet, vor das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Dort war er aber erfolglos, das Gericht stützte das Recht des Ermittlungsführers auf Akteneinsicht auf § 474 Abs. 1 StPO. Demnach erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und "andere Justizbehörden" Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. 

Das OLG ließ allerdings Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtsfrage zu, ob im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens der Ermittlungsführer bzw. der Dienstherr als "andere Justizbehörde" im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO anzusehen ist. Die Chance ergriff der Polizeibeamte und zog weiter vor den BGH.

Dienstherr keine "andere Justizbehörde"

Dieser entschied nun: Das OLG muss noch einmal ran, denn weder der Dienstherr des Beamten noch ein von ihm eingesetzter Ermittlungsführer sei eine "andere Justizbehörde" im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO. Nichts anderes gelte für den Dienstvorgesetzten.

Bereits der Wortlaut spreche für dieses Ergebnis, findet der BGH. Der Begriff der "Justizbehörden" erfasse Behörden der Justizverwaltung und die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Dienstherr, Dienstvorgesetzte oder ein Ermittlungsführer in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren haben laut BGH damit nichts zu tun.

Diese Auslegung stützt der BGH auch auf den gesetzgeberischen Willen bei der Einführung des § 474 StPO im Jahr 2000. Daraus werde deutlich, dass der Begriff der "Justizbehörden" genauso verstanden werden solle wie derselbe Begriff in § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG). Dort ist eine besondere Rechtswegregelung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zwecks gerichtlicher Überprüfung der Maßnahmen von Justizbehörden getroffen worden, und zwar auch bei Angelegenheiten der Strafrechtspflege.

Der Begriff der "Justizbehörden" sei in der EGGVG-Norm zwar auch nicht konkret definiert, aber es sei durch BGH-Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass er "funktional" zu verstehen sei. Also: Es kommt nicht auf die bloße Ressortzugehörigkeit einer Behörde an, sondern auf die konkrete behördliche Maßnahme und ob diese als justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist oder nicht.

Disziplinarverfahren keine "Strafrechtspflege"

Des Weiteren stellt der BGH auf Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des § 23 EGGVG ab. Demzufolge soll es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handeln. Ordentliche Gerichte sollen nur ausnahmsweise die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den genannten Rechtsgebieten überprüfen dürfen, weil sie der Sache näherstünden als Verwaltungsgerichte.

Dieses Verständnis habe der Gesetzgeber ohne Einschränkung auch auf den Begriff der "anderen Justizbehörden" in § 474 Abs. 1 StPO übertragen. Das sei bereits daran erkennbar, dass er sich im Gesetzesentwurf explizit auf § 23 EGGVG beruft.

Entsprechend ist ein Dienstherr oder Dienstvorgesetzter, der ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren durchführt, laut BGH keine Justizbehörde. Auch der Ermittlungsführer ist es nicht. Denn das Disziplinarverfahren gehöre nicht zu den genannten Rechtsgebieten in § 23 Abs. 1 EGGVG – auch nicht zur dort genannten "Strafrechtspflege". 

Die Aufklärung eines Dienstvergehens dient laut dem BGH auch nicht dazu, eine strafbare Handlung des Beamten aufzuklären. Es handele sich nicht um ein Straf-, sondern um ein besonderes Verwaltungsverfahren. Die Maßnahme sei primär auf die Folgen des Dienstvergehens innerhalb des Beamtenverhältnisses gerichtet – und eben nicht auf die Verfolgung strafbarer Handlungen als Teil der Strafrechtspflege.

Der BGH gab dem Dienstherrn noch mit auf den Weg, dass Akteneinsicht womöglich über andere Normen zu erhalten sein könnte. Ob im konkreten Fall etwa die strengeren Voraussetzungen des § 474 Abs. 2, Abs. 3 StPO vorliegen und danach eine Akteneinsicht möglich wäre, muss aber erst einmal das OLG Karlsruhe prüfen und entscheiden.

pdi/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

BGH zum Begriff der "anderen Justizbehörde": . In: Legal Tribune Online, 12.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58602 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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