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BGH hebt Freisprüche auf: Ist der CBD-Handel der "Bunte Blüte" UG strafbar?

16.01.2023

Verkauf von CBD-Produkten in einem Späti.

Die CBD-Produkte wurden online und - wie hier - neben Lollys und Gummibärchen im Spätkauf vertrieben. Foto: Solarisys - stock.adobe.com

Der BGH hat die Freisprüche für fünf Beteiligte des CBD-Handels "Bunte Blüte" aus Berlin aufgehoben. Grund dafür ist nicht etwa die geplante Legalisierung, sondern eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LG Berlin.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Freisprüche für fünf Beteiligte eines Cannabidiol (CBD)-Handels aus Berlin wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben (Urt. v. 16.01.2023, Az. 5 StR 269/22). Das Landgericht (LG) Berlin muss nun erneut entscheiden, ob sich die Teilhaber, Geschäftsführer und Mitarbeiter des Hanf-Start-Ups wegen Drogenhandels schuldig gemacht haben. Im vergangenen Jahr waren die Männer freigesprochen worden, dieses Urteil hob der BGH am Montag auf.

Dem Fall liegt die Einfuhr von jeweils mehreren Kilogramm Cannabisblüten aus der Schweiz und Luxemburg zu Grunde. Die Produkte hatten einen sehr geringen Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und einen hohen Gehalt von CBD. Vertrieben wurden sie online und in Spätverkaufsstellen. CBD wirkt anders als THC nicht berauschend. Eine Lieferung beschlagnahmte schließlich der Berliner Zoll.

CBD-Produkte fallen unter das BtMG

Das LG hatte die CBD-Produkte zwar als Betäubungsmittel eingestuft, konnte aber keine Belege finden, dass die Angeklagten sie vorsätzlich zu Rauschzwecken verkauft hatten (Urt. v. 30.03.2022, Az. 534 KLs 16/20). Sie hätten auch nicht erkannt, dass sie zur Berauschung missbraucht werden konnten.

Der Spielraum für einen Handel mit Cannabisprodukten ist eng. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stuft Cannabis grundsätzlich als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ein. Ausnahmsweise verkauft werden dürfen Produkte mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,2 Prozent. Dabei muss jedoch ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein. Dass die Bundesregierung eine Cannabis-Legalisierung anstrebt, spielt für das Verfahren keine Rolle.

Beweiswürdigung fehlerhaft

Der BGH stufte das Urteil des LG Berlin aus dem Jahr 2022 als lückenhaft ein und hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung des LG rechtsfehlerhaft gewesen sei. Die Strafkammer habe sich nicht hinreichend mit den Aussagen der Angeklagten auseinandergesetzt.

Die Strafkammer habe sich schon nicht ausreichend mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten beschäftigt, sondern sie lediglich wörtlich wiedergegeben und ohne nähere Prüfung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem fehlten Angaben, welche persönlichen Vorerfahrungen die Männer womöglich mit Rauschmitteln hatten. Eine andere Strafkammer des LG Berlin muss nun erneut prüfen, ob den Männern ein Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.

Bereits im Oktober 2022 hatte der BGH über die Strafbarkeit des Handels mit CBD-Blüten entschieden und die Revisionen zweier Händler verworfen. Schon mit diesem Urteil bestätigte der BGH die Einordnung von CBD-Blüten als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum BtMG. Die Debatte um die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken hält weiter an. Bevor es voran geht, möchte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach allerdings erstmal das Ergebnis eines Gutachtens abwarten, um so die EU-Kommission von dem Legalisierungsvorhaben zu überzeugen.

ku/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BGH hebt Freisprüche auf: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50773 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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