Druckversion
Samstag, 13.12.2025, 05:45 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-5-str-132-18-393-18-aerzte-freigesprochen-hilfe-suizid-unterlassene-hilfeleistung-patientenwillen
Fenster schließen
Artikel drucken
36265

BGH zur ärztlich assistierten Selbsttötung: Der Pati­en­ten­wille zählt

03.07.2019

Arzt hält Hand von Patienten (Symbol)

(c) sudok1 - stock.adobe.com

Der BGH hat ein Grundsatzurteil zur Sterbebegleitung getroffen: Ein Arzt ist nicht dazu verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch das Leben zu retten. Zumindest, wenn die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen wurde.

Anzeige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche zweier Ärzte in Sterbehilfe-Fällen bestätigt. Die Mediziner seien nicht verpflichtet gewesen, den Patientinnen nach deren Suizidversuch das Leben zu retten (Urt. v. 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18). Der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig bestätigte damit am Mittwoch vorherige Urteile der Landgerichte (LG) in Berlin und Hamburg. Diese hatten jeweils entschieden, dass der Patientenwille zu achten sei.

In dem Hamburger Fall ging es um zwei ältere Damen über 80, die 2012 ihr Leben beenden wollten. Sie wandten sich dafür an die Sterbehilfeorganisation Sterbehilfe e.V. Der Angeklagte, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtete für den Verein die beiden Damen. Er stellte fest, dass beide einsichts- und urteilsfähig und ihre Sterbewünsche wohlerwogen waren. Später wohnte er der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei. Ihm wird vorgeworfen, nichts zur Rettung der Frauen unternommen zu haben, als beide bewusstlos wurden.

Außerdem ging es um eine chronisch kranke 44-Jährige aus Berlin, die 2013 ihr Leben ebenfalls beendete. Ihr heute 70 Jahre alter Hausarzt hatte ihr ein starkes Schlafmittel verschrieben. Davon nahm sie eine mehrfach tödliche Dosis. Der Arzt betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.

Die Landgerichte in Berlin und Hamburg sprachen die Mediziner jeweils von den Vorwürfen frei. Es sei der klare Wille der Patienten gewesen, ihr Leben zu beenden. Dieser Wille sei zu respektieren, so die Gerichte. Gegen die Freisprüche hatten die Staatsanwaltschaften Revision eingelegt.

Keine Rettung gegen Patientenwillen

Der Leipziger Strafsenat hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft nun verworfen und damit die beiden freisprechenden Urteile bestätigt. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden, entschied der BGH. In beiden Fällen hätten die Landgerichte aber rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren laut BGH nicht Ergebnis psychischer Störungen. 

Die Ärzte seien auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht zur Rettung verpflichtet gewesen, so der BGH weiter. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens habe schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben, entschied das Gericht. 

Der Angeklagte im Berliner Verfahren sei jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden gewesen.  

Eine Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde laut BGH ebenfalls nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Frauen darstellten, seien Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten gewesen.   

Kritik vom Marburger Bund

35 Jahre nach dem umstrittenen Urteil im Fall Wittig (Urt. v. 04.07.1984, Az. 3 StR 96/84) hat der BGH nun seine Rechtsprechung geändert. Damals hatte der BGH noch entschieden, dass Ärzte sich unter Umständen doch strafbar machen, wenn sie bewusstlose Patienten nicht zu retten versuchen.

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland nicht erlaubt. Seit 2015 gilt zudem das Verbot der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung". Dieses zielt auf Sterbehilfe als Geschäftsmodell organisierter Vereine. Gegen das Verbot haben schwerkranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine beim Bundesverfassungsgericht geklagt. Eine Entscheidung in Karlsruhe wird im Herbst erwartet. Weil die vom BGH behandelten Fälle älter waren, spielte das Gesetz keine Rolle in dem Verfahren.

Die Deutsche Sterbehilfe bezeichnete das Leipziger Urteil als eine "für das Selbstbestimmungsrecht epochale Abkehr" von der Entscheidung aus dem Jahre 1984. Für den Verein habe das bedeutet, dass der Sterbehelfer den Suizidenten verlassen musste, bevor dieser bewusstlos wurde. "Mit dieser unwürdigen Situation ist nun Schluss", erklärte die vom früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch geleitete Vereinigung.

Rudolf Henke, Vorsitzender des Marburger Bundes, kritisierte das Urteil hingegen. "Unsere ärztliche Aufgabe ist es, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Die Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine solche ärztliche Aufgabe. Unsere Berufsordnung lässt daran keinen Zweifel: Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten", so Henke in einer Mitteilung. Das Selbstbestimmungsrecht von Patienten sei zwar zu achten, so Henke weiter. "Es gibt aber Grenzen ärztlichen Handelns, die sich aus unserem beruflichen Selbstverständnis ergeben."

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zur ärztlich assistierten Selbsttötung: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36265 (abgerufen am: 13.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Ärzte
    • Ethik
    • Medizin
    • Sterbehilfe
    • Straftaten
    • Suizid
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Beim Prozessbeginn am OLG München am 6.10.2025 steht Axel Fischer (l) im Gerichtssaal mit seinen Anwälten Heiko Hofstätter (M) und Theresa Schinner (r) zusammen. 12.12.2025
Korruption

"Aserbaidschan-Affäre" vor dem OLG München:

Ex-CDU-Abge­ord­neter weist Bes­tech­lich­keits­vor­würfe zurück

Aserbaidschan soll Bundestagsabgeordnete der Union bestochen haben, um Entscheidungen in einem Gremium des Europarats zu beeinflussen. Eine erste Verurteilung gab es schon. Im zweiten Prozess wehrte sich der Angeklagte Axel Fischer nun.

Artikel lesen
Patricia Schlesinger 11.12.2025
Untreue

Vorwurf von Untreue und Betrug:

Anklage gegen Ex-RBB-Inten­dantin Sch­le­singer erhoben

Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft erhebt Anklage im RBB-Skandal: Ex-Intendantin Schlesinger und drei frühere Führungskräfte sollen den Sender über Jahre geschädigt haben. Es geht um Untreue, Luxusposten und fragwürdige Vergütungen.

Artikel lesen
Rückansicht der angeklagten Chirurgen vor Beginn des ersten Prozesstages am 14. Oktober 2025 am Bezirksgericht Graz-Ost 10.12.2025
Körperverletzung

Richterin spricht von "Wahnsinn":

Zwölf­jäh­rige assis­tiert bei Hirn-OP, Frei­spruch für Chir­urgen

Die Tochter einer Ärztin steht mit am OP-Tisch und hält ihre Hand ins Geschehen – eine Körperverletzung? Das Bezirksgericht Graz-Ost verneint das, weil eine wichtige Tatfrage nicht geklärt war. Trotzdem deutliche Worte von der Richterbank.

Artikel lesen
Trauer um Matthew Perry 04.12.2025
Prominente

Zweieinhalb Jahre Haft:

Arzt nach Matthew Perrys Tod ver­ur­teilt

Als Matthew Perry 2023 starb, wurde in seinem Blut ein Narkosemittel entdeckt. Ein Arzt bekannte sich schuldig, den "Friends"-Star mit Ketamin versorgt zu haben. Jetzt muss er dafür ins Gefängnis.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine städtische Landschaft mit Gebäuden und Bahngleisen, möglicherweise relevant für Immobilienfinanzierung und städtische Entwicklung. 02.12.2025
Geldwäsche

BGH korrigiert LG Berlin in Remmo-Fall:

Ein­zie­hung von dubios finan­zierten Immo­bi­lien doch mög­lich

Die Staatsanwaltschaft Berlin wollte sechs Immobilien mit Millionenwert einziehen, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das Landgericht lehnte ab. Der BGH stellt klar: Auch legal-illegale Mischfinanzierung reicht aus.

Artikel lesen
Der Musikclub "Eiskeller" unterhalb des Schlosses Aschau im Chiemgau 29.11.2025
Podcast - Die Rechtslage

Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall / Extremisten im Referendariat:

Die ver­häng­nis­volle Feh­l­ein­schät­zung von angeb­li­chem "Tät­er­wissen"

Nach Verurteilung nun Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall - hat die Justiz versagt? Muss der Staat auch Extremisten zu Juristen ausbilden? Außerdem wie immer Newsrückblick und Urteils-Geräusche-Raten. Alles in Folge 47 des LTO-Podcast.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

NEU! Mit LTO Easy Apply so einfach und schnell bewerben wie nie zuvor

Zu den Top Jobs
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal En­gineer (Li­b­ra - Le­gal AI As­si­s­tant) (m/f/d)

Wolters Kluwer , Ber­lin

Logo von Airbus Bank
Se­nior Spe­zia­list AML (m/w/d) in Teil­zeit

Airbus Bank , Mün­chen

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­re | Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Frank­furt am Main

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen (5 Zeitstunden)

16.12.2025

Miet- und Bauprozessrecht III – Besondere Verfahrensarten und elektronischer Rechtsverkehr

16.12.2025

Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Organen jur. Personen & faktischer Geschäftsführer

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH