BGH zum Werkstattrisiko: Kas­ko­ver­si­cherer muss keine unnö­t­igen Repa­ra­tur­kosten zahlen

09.09.2026

Werkstattarbeiten, die unnötig waren, muss ein Kaskoversicherer nicht bezahlen. Der Bundesgerichtshof grenzt die Kaskoversicherung damit vom Haftpflichtrecht ab und stellt auf die vertraglich geschuldeten "erforderlichen Kosten" ab.

Kaskoversicherer müssen grundsätzlich nicht für das sogenannte Werkstattrisiko, also objektiv unnötige Reparaturkosten einer Werkstatt, einstehen. Dies hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Urt. v. 09.09.2026, Az. IV ZR 235/25). Zwar sind Kaskoversicherungen je nach Vertragsbedingung dazu verpflichtet, die "erforderlichen Kosten" für die Reparatur zu tragen, doch unnötige Arbeiten seitens einer Werkstatt zählen laut BGH nicht dazu.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau gegen ihre Versicherung geklagt. Dort hatte sie ihr Fahrzeug vollkaskoversichert. Nach einem Unfall beim Einparken übernahm das Unternehmen die Kosten der Reparatur des Wagens zwar überwiegend, jedoch beglich der Versicherer über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus rund weitere 390 Euro nicht. Die Versicherung begründete dies damit, dass einzelne Arbeitsschritte der Werkstatt nicht nötig gewesen seien. Die Frau versuchte deshalb vor den Gerichten, die übrigen knapp 390 Euro vor Gericht von ihrer Versicherung zu erstreiten. 

Sowohl das Amtsgericht Heilbronn als auch das Landgericht Heilbronn wiesen ihre Klage jedoch ab. Ein Gutachter hatte bestätigt, dass die Arbeiten tatsächlich nicht notwendig waren. Die Gerichte gingen daher davon aus, dass die zusätzlichen Kosten nicht dem Versicherer anzulasten seien. Diese Einschätzung bestätigte nun der BGH. 

"Erforderliche Kosten" sind nicht gleich "erforderlicher Geldbetrag"

Damit ist der Begriff der "erforderlichen Kosten" in einem Vertrag über eine Kaskoversicherung anders auszulegen als der "erforderliche Geldbetrag" in § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzenbleibt. 

Der BGH hatte dies in mehreren Entscheidungen 2024 festgestellt. Die Haftpflichtversicherung müsse demnach sogar abgerechnete, aber nicht durchgeführte Reparaturen zahlen, wenn dies für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen war. Jedoch müssen auch Geschädigte die Rechnungsposten zumindest einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Erkennbar überhöhte Kosten seien nicht mehr "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so der BGH damals. Nur in so einem Fall müssen Versicherungen nicht alle Kosten übernehmen.

Vertragsauslegung entscheidend

Auf Kaskoversicherungen seien diese Grundsätze jedoch nicht anwendbar, so der BGH am Mittwoch. Es komme ausschließlich auf ein im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen an und nicht auf die Vorschriften zum Schadensersatz. Auch im Haftpflichtrecht findet das Werkstattrisiko nicht uneingeschränkt Anwendung. So hatte der BGH erst wenige Monate zuvor entschieden, dass sich die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht auf überhöhte Mietwagenkosten übertragen lassen.

Der BGH legte daher Ziffer A.2.6.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung aus. Danach müssen Versicherer die "für die Reparatur erforderlichen Kosten" ersetzen. 

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde bei dieser Formulierung davon ausgehen, dass ihm die Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftiger Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen, so der BGH. Daher seien Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen nicht erfasst, denn die würde auch der objektive Dritte laut BGH nicht auf sich nehmen. Gleiches gelte für Kosten, die aufgrund einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise oder wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden.

Für Verbraucher, die nicht auf Kosten sitzen bleiben wollen, heißt das: Sie holen künftig besser einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt ein und besprechen auf dieser Basis mit dem Versicherer, was dieser bezahlen wird.

sim/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BGH zum Werkstattrisiko: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60837 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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