BGH zum Alternativvorsatz: Zwei Vor­sätze, ein Schlag, zwei Delikte

27.01.2021

Wer einen Hammer schwingt, um damit entweder die eine oder die andere Person zu treffen, nimmt zwei Körperverletzungen billigend in Kauf – und ist wegen zwei Delikten zu verurteilen, wie der BGH entschied.

Wenn ein Täter mit einem Schlag nur eines der zwei möglichen Opfer trifft, kann er wegen zweier Taten verurteilt werden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zur rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes geäußert und die Verurteilung eines Mannes wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung bestätigt (Urt. v. 14.01.2021, Az. 4 StR 95/20).

Nach den Feststellungen des Gerichts schlug der Angeklagte mit einem Hammer in Richtung einer Frau und ihrem Bruder, der unmittelbar hinter ihr stand. Dabei hielt er es für möglich, dass der Hammer eine der beiden Personen treffen und verletzen konnte. Dies nahm er billigend in Kauf. Die Geschwister konnten den Schlag so weit ablenken, dass der Hammer den Bruder leicht am Kopf traf. 

Das Landgericht (LG) Frankenthal verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen zwei Delikten. Er habe bei der Tatausführung im Hinblick auf jedes der beiden Tatopfer mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz gehandelt, so das LG. Deshalb habe er sich in Bezug auf die Schwester einer versuchten gefährlichen Körperverletzung und hinsichtlich des Bruders einer (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Beide Delikte stünden zueinander in Tateinheit.

Mehr Schuld als bei einfachem Vorsatz

Wie miteinander verbundene, auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern gerichtete bedingte Vorsätze zu behandeln sind, war bislang umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass in den Fällen des Alternativvorsatzes nur einer der beiden Vorsätze zurechenbar sein könne, weil es der Täter ausgeschlossen habe, mehr als eines der Delikte zu vollenden. Der BGH sah das jetzt allerdings anders. 

"Die Tatsache, dass der Angeklagte den Eintritt eines Körperverletzungserfolges bei nur einem der beiden Tatopfer für möglich hielt, nicht aber einen Erfolgseintritt bei beiden (sog. Alternativvorsatz), steht der Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen nicht entgegen", hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Ein "Verstoß gegen Denkgesetze" sei das nicht – "denn auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtete Vorsätze können miteinander verbunden werden, solange sie – wie hier – nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben", so der BGH weiter.

Der BGH bestätigte auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses. Der Angeklagte habe in Bezug auf beide Geschwister ein Delikt verwirklicht bzw. unmittelbar dazu angesetzt. Damit habe er "eine größere Tatschuld auf sich geladen, als derjenige, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist". Dieser Schuldgehalt werde mit der tateinheitlichen Verurteilung erschöpfend abgebildet und klargestellt. 

Trotzdem war der Angeklagte mit seiner Revision teilweise erfolgreich. Der Strafausspruch sei in dem Fall rechtsfehlerhaft, so der BGH. Das LG habe das versuchte Delikt uneingeschränkt strafschärfend gewichtet, ohne den aufgrund des Alternativvorsatzes verminderten Handlungsunwert zu berücksichtigen.  

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Alternativvorsatz: Zwei Vorsätze, ein Schlag, zwei Delikte . In: Legal Tribune Online, 27.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44111/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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