Zwei Bundespolizisten halfen Schmugglern, Kokain nach Deutschland zu bringen. Das LG Essen verurteilte sie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das sah der BGH jetzt aber anders.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Schuldspruch aufgehoben, mit dem das Landgericht (LG) Essen zwei Bundespolizisten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)) verurteilt hatte (Beschl. v. 21.04.2026, Az. 4 StR 679/25). Der BGH äußert sich in der Entscheidung grundsätzlich zum strafrechtlichen Begriff der "Bande".
Der Fall lag wie folgt: Am Frankfurter Flughafen konnten die beiden vom LG verurteilten Bundespolizisten den Gate-Bereich über einen Mitarbeiterausgang verlassen, ohne dabei eine Zollkontrolle passieren zu müssen. Das nutzten sie aus, um zusammen mit anderen Beteiligten Kokainlieferungen für fremde Drogenhändler nach Deutschland einzuschleusen. Zu diesem Vorgehen hatten sie sich dauerhaft verabredet.
Das LG Essen verurteilte die zwei Beamten daraufhin wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30a Abs. 1 BtMG. Diesen Schuldspruch hat der BGH nun aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
Einer muss als Täter handeln
Zuerst wiederholt der 4. Senat die jedem Jurastudierenden bekannte Bandendefinition: Eine "Bande" setzt demnach den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Dass eine Bande auch aus Gehilfen besteht, ist juristisch betrachtet möglich: "Mitglied einer Bande kann auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen", stellt der Senat klar.
Im Fall der zwei Polizisten sei die Konstellation aber eine andere gewesen: Die gemeinsame Abrede beschränkte sich nach Ansicht des Senats darauf, lediglich Dritten Beihilfe zu deren Taten zu leisten. Eine solche Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit aber nicht vor, so das Gericht. Eine Abrede wie in diesem Fall sei also keine Bandenabrede, eine "Bande" liege damit nicht vor.
Seinen Leitsatz formuliert der BGH in der Entscheidung so: "Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen". Da § 30a Abs. 1 BtMG ein solcher Tatbestand sei, der keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordert, könnten die beiden Beamten auch nicht entsprechend verurteilt werden, so der BGH.
Dieses Ergebnis entspricht der unter Studierenden und Referendaren bekannten 3-2-1-0-Formel für den Bandenbegriff: Mindestens drei Beteiligte müssen sich zusammengeschlossen haben, zwei müssen bei der Tat zusammenwirken, einer muss die Tat als Täter begehen und null müssen am Tatort zugegen sein.
BGH nutzt alle vier Auslegungsmethoden
Der 4. Senat zieht alle klassischen Auslegungsmethoden heran und verweist dabei auch auf die Literatur. Diese sieht für die Tatbestände des Besonderen Teils und des Nebenstrafrechts grundsätzlich nur eine täterschaftliche Begehung vor. Ebenso gelte das für den deliktischen Zweck, zu dem sich die Bande verbunden haben muss.
Soll heißen: Auch der deliktische Zweck einer Bande muss auf eine täterschaftliche Begehung gerichtet sein (was natürlich nicht ausschließt, dass die Bande auch aus Teilnehmern bestehehen kann). Nach der BGH-Rechtsprechung ist es sogar möglich, dass eine Bande aus einem Haupttäter und zwei Teilnehmern besteht.
Auch historisch argumentiert der Senat: Als der Gesetzgeber die bandenmäßige Begehung 1972 in § 11 Abs. 4 BtMG als besonders schweren Fall regelte, habe er vor allem illegale Rauschgifthändler als Täter im Sinn gehabt, so das Gericht.
Der BGH argumentiert auch mit der Systematik des Gesetzes. Im Rahmen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genügt die Bewaffnung von Gehilfen nicht, um die Qualifikation zu erfüllen. Wenn eine Bande also vollständig nur aus Gehilfen bestehen könnte, gäbe es ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis zwischen den Absätzen.
Schließlich begründet der Senat sein Ergebnis auch mit dem Sinn und Zweck der BtMG-Norm. Strafgrund ist die Organisationsgefahr, die aus der engen, auf Dauer angelegten Bindung der Mitglieder einer Bande erwächst. Daraus folge nämlich der ständige Anreiz, Straftaten zu begehen. Wenn aber dieser Zusammenschluss von Menschen, also die vermeintliche Bande, nur Beihilfehandlungen begeht, bleibe das verwirklichte Unrecht dasjenige der fremden Haupttäter. Die Menschen hätten sich dann gerade nicht dazu gebunden, gemeinsam künftig Delikte zu begehen, und seien daher auch keinen gruppendynamischen Prozessen ausgesetzt. Damit fehle es an einer eigenständigen Realisierung der Organisationsgefahr, die allein die erhöhte Strafdrohung zu rechtfertigen vermag, so der Senat.
sjm/LTO-Redaktion
BGH zum Begriff der "Bande": . In: Legal Tribune Online, 08.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60378 (abgerufen am: 16.07.2026 )
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