BGH zu mehrfacher Raserei: Zweimal zu sch­nell = ein Fahr­verbot

25.02.2016

Wer zweimal hintereinander geblitzt wird, dem droht nur ein Fahrverbot. Eine andere Auffassung wiederspreche dem Wille des Gesetzgebers, entschied der BGH.

Ein Raser, der zweimal viel zu schnell unterwegs war, darf vom Gericht nur ein Fahrverbot aufgebrummt bekommen, wenn über die beiden Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig entschieden wird. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar (Beschl. v. 16.12.2015, Az. 4 StR 227/15).

Ein Mann war auf der Autobahn bei erlaubten 100 Stundenkilometern binnen zwei Monaten einmal mit mehr als 160 und einmal mit mindestens 150 Stundenkilometern geblitzt worden. Das Amtsgericht (AG) Bielefeld hatte ihn dafür zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Daneben hat es gesondert für beide Taten jeweils ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das mit der Rechtsbeschwerde des Fahrers beschäftigte Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dem BGH die Frage vorgelegt, ob bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden müsse oder ob es möglich wäre, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesonderte Fahrverbote zu verhängen.

Entgegen der Einschätzung des OLGs und des Generalbundesanwalts entschied der BGH, dass in dem Fall nur ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden könne. Nach Ansicht der Karlsruher Richter widerspräche die andere Auffassung dem Willen des Gesetzgebers. Das Fahrverbot solle "als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" wirken. Deshalb sei es sinnvoll, sich alle Überschreitungen zusammen anzuschauen und nur ein Fahrverbot zu verhängen.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH zu mehrfacher Raserei: Zweimal zu schnell = ein Fahrverbot . In: Legal Tribune Online, 25.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18590/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen