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Hilfe bei illegaler Einreise aus Griechenland: BGH bestätigt Urteile gegen Flüchtlingsschleuser

27.02.2015

Der BGH hat die Hafturteile gegen zwei Männer bestätigt, die syrische Bürgerkriegsflüchtlinge zur illegalen Einreise nach Deutschland verholfen hatten. Die Flüchtlinge seien aus Griechenland und damit aus einem sicheren Drittstaat gekommen. Der Umstand, dass es dort strukturelle Probleme bei der Durchführung von Asylverfahren gebe, ändere nichts an diesem Tatbestand.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revisionen zweier syrischer Staatsangehörige verworfen, die vom Landgericht Essen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt worden waren (Urt. v. 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14 und 4 StR 233/14).

Die Angeklagten schleusten im Jahr 2012 syrische Flüchtlinge, die sich illegal in Griechenland aufhielten und nicht im Besitz gültiger Personalpapiere waren, gegen Zahlung mehrerer Tausend Euro in das Bundesgebiet ein. Dabei verschafften sie oder ihre Mittäter den Flüchtlingen gefälschte Ausweise und organisierten ihre Weiterreise nach Deutschland. Die Flüchtlinge wurden entweder auf dem Landweg über die Schweiz, Österreich oder Frankreich und in einigen Fällen auch direkt – per Linienflug – aus Griechenland in die Bundesrepublik verbracht.

Einreise aus sicherem Drittstaat

Obgleich die syrischen Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt hatten, seien sie unerlaubt eingereist, weil sie nicht über die erforderlichen Legitimationspapiere verfügten, so die Bundesrichter.

Auf das Asylgrundrecht des Art. 16a des Grundgesetzes (GG) hätten sie sich nicht berufen können, weil ihre Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte. Dies gelte nicht nur für die auf dem Landweg eingereisten, sondern auch für die Asylbewerber, die direkt aus Griechenland in die Bundesrepublik gelangt sind.

Der Umstand, dass die Bundesrepublik im Jahr 2012 bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben, das Asylverfahren selbst durchführte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah, ändert daran nichts. 

Dies habe zur Folge, dass sich die Angeklagten, die den Asylbewerbern bei der unerlaubten Einreise behilflich waren, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens strafbar gemacht haben. Soweit die Asylbewerber selbst wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention straflos bleiben, kommt dies den Schleusern nicht zugute, weil es sich dabei um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt.

acr/LTO-Redaktion

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Hilfe bei illegaler Einreise aus Griechenland: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14808 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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