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BGH zu Kriegsverbrechen in Syrien: Lebens­lange Frei­heits­strafe für ehe­ma­ligen Mili­zionär

06.08.2026

Außenansicht des Bundesgerichtshofs.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG Stuttgart. Der Angeklagte wurde zu einer lebenslagen Haftstrafe verurteilt. Foto: picture alliance / imageBROKER | Arnulf Hettrich

Wegen der Beteiligung an Vertreibungen, Tötungen und Misshandlungen von Zivilisten in Syrien muss ein ehemaliger schiitischer Milizionär lebenslang in Haft. Der BGH bestätigte das Urteil des OLG Stuttgart.

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Der Bundesgerichtshof (BGH)  bestätigte die lebenslange Freiheitsstrafe eines Mannes wegen Kriegsverbrechen in Syrien. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten (Urt. v. 06.08.2026, Az. 3 StR 584/25). Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart ist somit rechtskräftig.

Das OLG hatte den Angeklagten unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)) sowie Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 VStGB) und Eigentum (§ 9 VStGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Urt. v. 03.06.2025, Az. 6 St 3 BJs 47/20).

Vertreibung, Überfälle und Folter

Nach den vom OLG rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schloss sich der damals 20-jährige Angeklagte kurz nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2012 einer örtlichen schiitischen Miliz an. Mithilfe solcher Milizen ging das Assad-Regime gewaltsam gegen "Staatsfeinde" vor, zu denen das Regime pauschal auch die sunnitische Bevölkerungsgruppe zählte. 

Daher wurde gezielt die sunnitische Zivilbevölkerung terrorisiert, um diese einzuschüchtern und möglichst dauerhaft aus der Stadt Busra Al Sham zu vertreiben. Daran beteiligte sich auch der Angeklagte mit der, zeitweise auch von ihm angeführten, örtlichen Milizeinheit.

Den Feststellungen des OLG zufolge beteiligte sich der Angeklagte zwischen 2012 und 2014 an drei Überfällen. Dabei wurden immer wieder Familien aus ihren Häusern getrieben. In einem Fall wurde der 21-jährige Sohn der Familie erschossen und das Haus geplündert und zerstört. In einem anderen Fall wurden drei Zivilisten festgenommen und dem Militärgeheimdienst zur Folter übergeben. Schon auf dem einstündigen Weg zum Gefängnis hatten der Angeklagte und seine Einheit die drei Männer auf der Ladefläche eines Pick-Ups mit Sturmgewehren geschlagen. Im dritten Fall wurde wiederum ein Haus geplündert und das Familienoberhaupt entführt und in einer stillgelegten Fabrik misshandelt. Anschließend warf die Gruppe den Geschädigten, der folterbedingt gehunfähig war, aus dem Fahrzeug auf die Straße.

Keine Rechtsfehler

Der zuständige 3. Strafsenat des BGH stellte fest, dass keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorliegen. 

Das deutsche Strafrecht sei wegen des in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzips anwendbar und erlaube auch die Bestrafung anderer gleichzeitig begangener Straftatbestände. Überdies wiesen weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Einordnung durch das OLG durchgreifende Rechtsfehler auf. 

Auch die Strafzumessung halte der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere sei die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht zu beanstanden, auch wenn der Angeklagte bei Tatbegehung noch ein Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) war. 

Parallel zu Verfahren in Deutschland hat inzwischen auch in Syrien die juristische Aufarbeitung des Bürgerkriegs begonnen. Welche Schwierigkeiten sich dabei ergeben, zeigt eine LTO-Reportage aus Syrien.

sim/LTO-Redaktion

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BGH zu Kriegsverbrechen in Syrien: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60605 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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