Der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke ist rechtskräftig wegen der Verwendung von SA-Parolen verurteilt, der BGH hat die verhängten Geldstrafen bestätigt. Der Straftatbestand des § 86a StGB sei eine zulässige Schranke der Meinungsfreiheit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die beiden Verurteilungen des thüringischen AfD-Fraktionschefs Björn Höcke wegen der Verwendung der SA-Parole "Alles für Deutschland" bestätigt und seine Revisionen zurückgewiesen (Beschl. v. 20.08.2025, Az. 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24). Damit sind die Urteile des Landgerichts (LG) Halle aus Mai und Juli 2024 rechtskräftig, mit denen der Politiker zur Zahlung von Geldstrafen verurteilt worden war.
Der für die Entscheidungen einschlägige Straftatbestand ist § 86a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte Höcke in zwei Fällen die Losung "Alles für Deutschland" genutzt, die nach Einschätzung der Gerichte im Nationalsozialismus eine zentrale Parole der paramilitärischen Sturmabteilung (SA) dargestellt hat. Sie habe damit den Charakter eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation im Sinne des § 86a StGB.
Der BGH hob hervor, dass das Landgericht tragfähig dargelegt habe, dass sich die SA die Parole zu eigen gemacht habe und Höcke diesen historischen Bezug auch kannte. Damit sei der subjektive Tatbestand – vorsätzliches Handeln – erfüllt worden.
Höcke argumentiert mit Meinungsfreiheit
Auch die Einwände Höckes, seine Redebeiträge seien durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckt, ließ der BGH nicht gelten. Die Strafnorm des § 86a StGB stelle eine zulässige Schranke der Meinungsfreiheit dar, da sie dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diene. In der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Abwehr nationalsozialistischer Propaganda schwerer als Höckes Meinungsfreiheit.
Weiter stellte der BGH klar, dass auch die Stellung Höckes als Abgeordneter gem. Art. 46 Abs. 1 GG, der die Immunität von Politikern regelt, keine Straflosigkeit begründe. Höcke habe die bestraften Äußerungen nämlich nicht in Ausübung seines Mandats, sondern im Rahmen von Wahlkampf- bzw. Parteiveranstaltungen getätigt.
dpa/pk/LTO-Redaktion
Verwendung von Nazi-Parolen: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58126 (abgerufen am: 12.04.2026 )
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