Die "Gruppe Freital" hat die Gerichte schon viel beschäftigt. Zuletzt hat der BGH im Mai 2019 die Verurteilung zweier Rädelsführer und anderer Mitglieder dieser Vereinigung bestätigt. Nun ist ein weiteres Urteil rechtskäftig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision eines Angehörigen der "Gruppe Freital" gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden entschieden und die Verurteilung bestätigt (Beschl. vom 12.01.2022, Az. 3 StR 273/21).
Das OLG Dresden hatte am 4. Februar 2021 nach fünfmonatiger Hauptverhandlung drei Männer wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Frau wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Einer der Männer hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt.
Nach den Feststellungen des OLG war der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte Mitglied der "Gruppe Freital". Diese Vereinigung hatte sich in Freital spätestens Ende Juli 2015 gebildet und wurde durch die Ermittlungsbehörden im November desselben Jahres zerschlagen. Ziel der Gruppe war es die Aufnahme oder den Verbleib von Flüchtlingen in der Stadt und deren Umgebung gewaltsam zu verhindern. Zu diesem Zweck planten und verübten Mitglieder der Vereinigung Anschläge mit pyrotechnische Sprengkörpern auf Asylbewerberunterkünfte und gegen Eigentum und Besitz von Unterstützern der Geflüchteten. Ein Bewohner wurde dabei schwer verletzt.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat laut BGH keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des BGH nun rechtskräftig abgeschlossen.
cp/LTO-Redaktion
BGH bestätigt OLG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47289 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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