Leitsatzentscheidung zum Anti-Terrorparagrafen 129a StGB: BGH senkt Schwelle für Grün­dung einer ter­r­o­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung

von Hasso Suliak

11.12.2025

Im Zusammenhang mit der Verurteilung der rechtsextremen "Gruppe S." hat der BGH jetzt § 129a StGB konkretisiert. Und dabei unter anderem geklärt, unter welchen Voraussetzungen man als Gründer einer Terrorgruppe bestraft werden kann.

Im November 2023 beendete das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nach mehr als 170 Verhandlungstagen einen Mammutprozess gegen die rechtsextreme "Gruppe S.". Die Gruppenmitglieder hatten geplant, mit Anschlägen gegen Moscheen einen Bürgerkrieg zu provozieren und so eine Übernahme der Bundesrepublik Deutschland durch Flüchtlinge zu verhindern. 

Verurteilt wurde Initiator Werner S. deswegen unter anderem wegen rädelsführerschaftlicher Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Andere Männer erhielten ebenfalls hohe Haftstrafen unter anderem wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung. Außerdem wurde ein Mann wegen Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Zusammenschluss der Angeklagten, so das OLG, sei auf die Verübung von Anschlägen, bei denen eine Vielzahl von Menschen getötet werden sollten, mithin darauf, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, gerichtet gewesen.

Alle Angeklagten legten daraufhin gegen das OLG-Urteil Revision ein, die sie teilweise mit Verfahrensrügen und ansonsten mit Sachbeanstandungen begründeten. Allerdings ohne Erfolg. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss verwarf der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) alle Revisionen (Beschl. v. 20.08.2025, Az. 3 StR 100/25).

Nur Rädelsführer als "Gründer"? 

Eine der maßgeblichen Rechtsfragen betraf dabei die Revisionen von vier Männern, die wegen "Gründung" der Terrorgruppe verurteilt worden waren. Sie hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass nicht sie, sondern Rädelsführer Werner S. als Gründer in Betracht komme. Er habe schließlich das Bündnis ins Leben gerufen und - wie das OLG auch bestätigte - Gruppenchats eingerichtet, Treffen organisiert und die Planung von Straftaten vorangetrieben. 

Bei einem Treffen der Gruppe im Februar 2020 habe S. den Ablauf der Zusammenkunft bestimmt und das Gespräch moderiert. Außerdem stellte er laut OLG bei diesem Treffen auch seinen Plan vor, mit Hilfe der anderen Gruppenmitglieder auf längere Dauer Anschläge auf Moscheen zu begehen, um so mit der Zeit einen Bürgerkrieg auszulösen. Es seien kleinere Moscheen auszuwählen, die einen bedeutenden Imam hätten, und es sollten fünf, sechs Anschläge nacheinander verübt werden, denen jeweils eine Vielzahl von Personen zum Opfer falle. Die anderen Männer stimmten den Plänen entweder explizit zu oder billigten sie laut OLG stillschweigend.

Vor dem BGH ging es nun darum, ob diese Zustimmung bzw.  Bereitschaft, sich an der Ausführung der Anschläge maßgeblich zu beteiligen, auch als "Gründung" der Terrorvereinigung im Sinne des § 129a StGB zu verstehen ist. Der 3. Strafsenat des BGH bejahte die Frage und begründete dies in seinem Beschluss auch ausführlich.   

BGH: "Organisatorische Führungsrolle nicht erforderlich"

Als Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 Alt. 1 StGB (oder § 129 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) kämen solche Personen in Betracht, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirkten. Dies, so der Senat, setzt aber keine organisatorische Führungsrolle voraus. Erforderlich sei nur eine wesentliche Förderung der Gründung, "mithin ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn er im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist." 

Ob ein solcher wesentlicher Beitrag vorliege, hänge vom Einzelfall ab, so der BGH. Im Kern komme es jedenfalls auf eine wesentlich fördernde Mitwirkung an den zum Zustandekommen der Vereinigung führenden Planungen, Absprachen oder Betätigungen an, etwa durch die Auswahl und Gewinnung von Mitgliedern sowie die aktive Einflussnahme auf das Organisationskonzept.

Im Fall der angeklagten Gruppenmitglieder sah der BGH diese Maßstäbe nun als erfüllt an. Die Feststellungen des OLG hätten im Fall der Angeklagten ihre "wesentlich fördernde Mitwirkung am Gründungsgeschehen" der Gruppe belegt.  Alle vier hätten die von S. vorgestellten Pläne gebilligt. Einige von ihnen hätten auch ihre Bereitschaft erklärt, selbst Anschläge zu verüben. 

Zwei der vier hätten außerdem die für die Vereinigung wesentliche Aufgabe der Beschaffung von Waffen übernommen, ohne die die Anschläge nicht durchführbar gewesen wären. "Alle vier Angeklagten versprachen damit bewusst und gewollt einen für das Gelingen des Gesamtvorhabens entscheidenden Beitrag. Das Erreichen des Zwecks des Bündnisses, die Auslösung eines Bürgerkriegs in Deutschland, stand und fiel mit ihren zugesagten Handlungen", so der BGH. Ohne die Zusicherungen wäre die Gruppe am 8. Februar 2020 weitgehend ergebnislos auseinandergegangen. "Nach alldem hing der Gründungsakt vom Verhalten der Angeklagten maßgeblich ab."

Klarstellte der Senat dabei auch noch, was aus seiner Sicht nicht reicht, um als Gründer einer Terrorvereinigung angesehen zu werden. So erfülle jedenfalls der bloße Beitritt als am Gründungsakt beteiligtes Mitglied "der ersten Stunde" das Tatbestandsmerkmal des Gründens noch nicht. Mangels notwendiger wesentlicher Förderung des Zustandekommens der Vereinigung genüge die Teilnahme an der Gründungszusammenkunft nicht ohne Weiteres, ebenso wenig die dort im Einverständnis der Anwesenden erklärte bloße Bereitschaft, der Vereinigung beizutreten, so der BGH.

Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung? 

Und noch eine weitere Rechtsfrage klärte der BGH in seinem Beschluss. Sie betraf die Revision des Angeklagten B., der als einziger nicht an dem erwähnten Planungstreffen der Gruppe am im Februar 2020 teilgenommen hatte. Ihn hatte das OLG wegen Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung verurteilt, weil er im Vorfeld der Gründung der Gruppe psychische Beihilfe hierzu geleistet und Rädelsführer S in seinem Vorgehen bestärkt hatte. 

Der BGH stellte hier zunächst klar, dass eine solcher Beihilfebeitrag tatsächlich auch im Vorbereitungsstadium der eigentlichen Gründung geleistet werden könne, "wenn der Haupttäter das Delikt anschließend plangemäß begeht und der Beitrag dabei fortwirkt" B's Tatbeitrag, so der BGH, habe auf den Gründungsakt fortgewirkt.

Viel kniffliger zu beantworten ist jedoch die Frage, ob B. auch vom OLG wegen Beihilfe zur qualifizierten Tat der rädelsführerschaftlichen Gründung nach § 129a Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1 StGB verurteilt werden durfte. Denn eine solche qualifizierte Haupttat beging S. als Rädelsführer. Eine Beihilfe zu dieser Qualifikationstat wäre ausgeschlossen, wenn es sich bei der Rädelsführerschaft nicht um ein tatbezogenes, sondern um ein besonderes persönliches strafschärfendes Merkmal im Sinne des § 28 Abs.2 StGB handeln würde, das nur denjenigen betrifft, bei dem es vorliegt. In dem Fall also nur S. 

Rädelsführerschaft als tatbezogenes Merkmal

Die Abgrenzung, erläuterte der Senat, hänge davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Persönlichkeit des Täters oder die Tat kennzeichne. Täterbezogenheit eines Merkmals sei anzunehmen, wenn es Motive und Gesinnungen betreffe, die die Persönlichkeit des Täters beschrieben. "Umstände, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigt oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben, sind dagegen in der Regel tatbezogen".

Letzteres treffe auf die Rädelsführerschaft zu, so der BGH. Diese sei nicht durch eine formale Stellung des Täters innerhalb einer Vereinigung gekennzeichnet, sondern stelle vielmehr eine Modalität der Tatausführung dar. “Entscheidend für die Rädelsführerschaft ist die maßgebende Einflussnahme auf Gründung oder Wirken der Vereinigung. Die Qualifikation erfordert ein Verhalten des Täters, das Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung prägt.” Zweck der Straferhöhung sei somit nicht, die Motive oder Gesinnung eines Rädelsführers zu sanktionieren, sondern die außergewöhnliche Gefährlichkeit seines Tuns. Damit kennzeichne die Rädelsführerschaft nicht den Täter, sondern die Tat. “Es handelt sich somit um ein tatbezogenes Merkmal, auf das § 28 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet.”

Zitiervorschlag

Leitsatzentscheidung zum Anti-Terrorparagrafen 129a StGB: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58845 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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