Der BGH hat eine Anhörungsrüge von Beate Zschäpe verworfen. Damit wird der Fall wohl vor dem Bundesverfassungsgericht weitergehen.
Die Anhörungsrüge der zu lebenslanger Haft verurteilten NSU-Terroristin Beate Zschäpe wegen der Verwerfung ihrer Revision durch den Bundesgerichtshof (BGH) bleibt ohne Erfolg. Die obersten Strafrichterinnen und -richter in Karlsruhe verwarfen ihren Rechtsbehelf bereits am 22. September, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hervorgeht (Az. 3 StR 441/20).
Zschäpes Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Revisionsverfahren nicht verletzt worden. Die 46-Jährige habe "umfangreich zur Frage ihrer mittäterschaftlichen Beteiligung vorgetragen", und der Senat habe die Ausführungen bei seinen Beratungen gewürdigt.
Einen anderweitigen Gehörverstoß vermochte der BGH nicht erkennen. Der Strafsenat sei bei der Beurteilung der Mittäterschaft nicht von tragenden Erwägungen in der Antragschrift des Generalsbundesanwalts abgewichen und er habe die Tatherrschaft der Verurteilten in den Gründen des Beschlusses im Einzelnen nachgewiesen, heißt es in der Entscheidung.
Anhörungsrüge als Voraussetzung für Verfassungsbeschwerde
Der BGH hatte im August Zschäpes Verurteilung als Mittäterin an der rassistisch motivierten Mordserie des "Nationalsozialistischen Untergrunds" per schriftlichem Beschluss bestätigt. Damit bleibt es bei der Strafe, die das Oberlandesgericht (OLG) München 2018 verhängt hatte: lebenslange Haft bei besonderer Schwere der Schuld.
Vor einer Woche war bekanntgeworden, dass Zschäpe nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben hat - unter anderem, weil ihr Fall am BGH nicht verhandelt wurde. Allerdings ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn vorher alle verfügbaren Rechtsbehelfe genutzt wurden.
Geht es um eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs, gehört dazu auch die Anhörungsrüge beim letztinstanzlichen Fachgericht. Die Entscheidung des BGH ist also ein wichtiger Schritt, damit es am Verfassungsgericht weitergehen kann.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
NSU-Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46565 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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