BGH bestätigt Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Fal­sche Anäst­he­sistin wollte nicht töten

20.05.2026

Eine Frau war keine Ärztin und arbeitete dennoch als Anästhesistin – trotzdem hatte sie laut LG keinen Tötungsvorsatz, als ein Patient an den Folgen ihrer Narkose verstarb. Der BGH erkennt diesbezüglich keine Rechtsfehler.

Eine Frau gab sich als Ärztin aus und arbeitete als Anästhesistin. Ein Patient starb an den Folgen ihrer fehlerhaften Narkose. Doch einen Tötungsvorsatz habe sie nicht gehabt, bestätigt nun der Bundesgerichtshof (BGH), und verwirft die Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Urt. v. 20.05.2026, Az. 2 StR 635/25). Die Revision wollte eine Verurteilung wegen Mordes erreichen.

Die angeklagte Frau ist keine ausgebildete Ärztin, gab das aber vor und arbeitete nach Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde in einer Klinik als Anästhesistin. Der Ehemann der Nebenklägerin wurde unter ihrer Aufsicht operiert und sein Herz und die Leber wegen der fehlerhaft durchgeführten Narkose so schwer geschädigt, dass er an den Folgeerkrankungen verstarb. 

Das Landgericht (LG) Kassel hatte die Angeklagte unter anderem in diesem Fall wegen Mordes in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Wegen Rechtsfehlern in Bezug auf die subjektive Tatseite hatte auch in dem die Nebenklage betreffenden Fall der 2. Strafsenat des BGH dieses Urteil teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Diese sprach dann die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln (§§ 227, 52 StGB, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG) schuldig.

Die Ehefrau des verstorbenen Mannes und Nebenklägerin wollte mit ihrer Revision aber noch eine Verurteilung wegen Mordes erreichen. Wiederum der 2. Strafsenat des BGH lehnte das jedoch ab. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass kein bedingter Tötungsvorsatz bestand. Nicht nur Angeklagte und Staatsanwaltschaft auch die Nebenklage kann eingeschränkt nach § 400 Strafprozessordnung ein Urteil anfechten und auf Rechtsfehler überprüfen lassen.

Klinik traute ihr Narkosen zu

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet. Das voluntative Element dieses Vorsatzes, also das "Billigen" der Tatbestandsverwirklichung, könne im konkreten Fall nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Narkose im Bewusstsein eines fehlenden Medizinstudiums durchgeführt wurde. Das LG habe rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Angeklagten nach dem Ende ihrer Einarbeitung, während der sie durch erfahrene Ärzte begleitet worden war, die alleinverantwortliche Durchführung von Narkosen übertragen worden war. Es hat daraus gefolgert, dass die ärztliche Leitung der Klinik ihr die Durchführung von Narkosen zutraute und dies bei der Angeklagten entsprechendes Vertrauen in ihre bei der Einarbeitung angelernten Fähigkeiten begründete. Beanstandungen oder Auffälligkeiten, die der Angeklagten (objektiven) Anlass gegeben hätten, an ihren um Fortbildung und Erfahrung ergänzten "Fähigkeiten" durchgreifend zu zweifeln, habe es zu keiner Zeit gegeben. 

Narzisstische Persönlichkeit ließ sie an Erfolg glauben

Auch in dem konkreten Fall habe die Angeklagte zwei Mal bei Problemen eine Oberärztin dazu gerufen, auch bei dem todesursächlichen Blutdruckabfall. Das spreche in "hohem Maße" gegen die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts des Patienten. Das LG hat laut BGH fehlerfrei weiter vorsatzkritisch gewürdigt, dass die Angeklagte generell kein Interesse daran hatte, durch ihr zuzurechnende Todesfälle ihren Status als vermeintliche Ärztin zu gefährden. Ergänzend habe das LG auf die narzisstische und histrionische Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten abgestellt, die sie habe annehmen lassen, gerade sie könne auf Grundlage ihrer anderweitigen Vorbildung auch ohne Studium und Approbation die praktische Tätigkeit als Anästhesistin erfolgreich ausüben.

All das lässt den BGH zum Schluss kommen, dass dem LG keine Rechtsfehler bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes unterlaufen sind – und allein darauf ist die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt. Ob man bei Gesamtschau der Umstände auch rechtsfehlerfrei zu einem anderen Schluss hätte kommen können, wird nicht geprüft.

Zur Revision der Angeklagten ergeht noch eine gesonderte Entscheidung des Senats.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH bestätigt Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60019 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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