Überraschung aus Karlsruhe: Der BGH hat eine Ex-Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Sie hatte ihrem Vater während der Corona-Pandemie Zugang zu einer Palliativpatientin in einem Pflegeheim verschafft.
Nach Anhörung der ehemaligen Proberichterin Anna K. und des Generalbundesanwaltes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Frau vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen (Beschl. v. 02.06.2026, Az. 2 StR 516/24). Die vom Landgericht (LG) Gera rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen trügen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung gem. § 339 Strafgesetzbuch (StGB) nicht, so der Senat.
Der Vorfall trug sich während der Corona-Pandemie zu: K. war angeklagt, weil sie während ihres Bereitschaftsdienstes in der Corona-Pandemie als Richterin auf Probe eine Entscheidung auf Antrag ihres Vaters getroffen hatte. Der war damals evangelischer Pfarrer und wollte zur Seelsorge zu einem langjährigen Gemeindemitglied, das in einem Pflegeheim in Jena untergebracht war. Der Zugang war externen Besucher:innen aber nach der damals gültigen Corona-Schutzverordnung untersagt. Dieses Verbot galt mit wenigen Ausnahmen für Extremsituationen zunächst auch für Pfarrer:innen. Die Hausleitung ließ den Pfarrer daher trotz vieler Bitten nicht rein.
Was damals geschah
K. hatte damals ab dem 14. April 2020, 16 Uhr, dem Dienstag nach Ostern, zusammen mit einer Kollegin als Vertreterin Bereitschaftsdienst. Sechs Minuten nach Dienstbeginn rief ihr Vater an. Im Verfahren sagte er als Zeuge aus und gab damals an, selbst überrascht gewesen zu sein, seine Tochter am Telefon zu haben.
K. erließ nach dem Anruf – als Richterin im Bereitschaftsdienst für die Zivilgerichte – einen Beschluss, nach dem ihrem Vater der Zugang zum Heim zu ermöglichen sei (Amtsgericht (AG) Altenburg, als Bereitschaftsgericht für das AG Jena, Beschl. v. 14.04.2020, Az. 26 AR (BD) 24/20). Die Ermittler fanden später im Browserverlauf vom privaten Computer im Haus der Proberichterin Suchbegriffe u.a. zu Tätigkeitsverbot und zum Infektionsschutzgesetz (IfSG). Laut Urteil des LG wurden die Suchanfragen bereits einige Tage vor dem schließlich erlassenen Beschluss gestellt. Damit stand der Vorwurf im Raum: Beging K. Rechtsbeugung?
Von einem sogenannten Augenblicksversagen der einstigen Proberichterin wollte die Kammer des LG Gera jedenfalls nicht mehr ausgehen. Es verurteilte die Frau wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete an, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (Urt. v. 21.06.2024, Az. 11 KLs 542 Js 23378/20). K. hatte aus Sicht des LG Gera die Verfahrensregel § 41 Nr. 3, 47 Zivilprozessordnung (ZPO) verletzt. Danach dürfen Richter:innen keine Entscheidungen in Fällen von Verwandten in gerader Linie treffen.
K. legte Revision zum BGH ein. Vertretern wurde sie vor dem LG und vor dem BGH von Rechtsanwalt Jörg Geibert.
Was der BGH entschied
Mit diesem Rechtsmittel war K. erfolgreich, wie der BGH mitteilte: Der 2. Strafsenat unter dem Vorsitz von Dr. Eva Menges hob das LG-Urteil auf und sprach die Frau frei, § 354 Abs. 1 Alt. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Die Beweiswürdigung halte rechtlicher Nachprüfung noch stand, so der Senat, "obwohl die Urteilsgründe ein Fehlverständnis des Landgerichts über den Bedeutungsgehalt von § 267 Abs. 1 bis 3 StPO nahelegen". Nach der Norm sind nur die wesentlichen Erwägungen im Urteil aufzuführen – offenbar ging dem Senat die umfassende Darstellung der Beweiswürdigung durch das LG zu weit.
Für eine Rechtsbeugung gem. § 339 StGB brauche es eines elementaren Rechtsverstoßes, betonte der BGH sodann. Dazu müsse sich die Richterin bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und das Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausgerichtet haben, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben. Neben dem objektiven Gewicht und dem Ausmaß des Rechtsverstoßes könne insbesondere von Bedeutung sein, von welchen Motiven sich die Richterin leiten ließ. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht könne auch Bedeutung erlangen, welche Folgen er für eine Partei hatte und inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb.
Eine bewusste Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit reiche dagegen nicht aus, weil Richter:innen auch dann noch den Rechtsregeln unterworfen sind, so der BGH. Erst wenn sie sich von den Regeln abwenden, bestehe eine konkrete Gefahr für die richtige Rechtsanwendung. Maßgeblich sei daher, dass "der Entscheidungsträger die Zuständigkeit in der Absicht an sich gezogen hat, um auf ein von ihm bereits vorgefasstes Ergebnis hinzuwirken", so der Senat. Subjektiv braucht es zudem die bewusste, schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz und ein mindestens Für-möglich-Halten, dass eine Partei durch die Entscheidung bevorzugt oder benachteiligt wird.
Richterin irrte über gesetzlichen Ausschluss
Nachdem der BGH diesen Maßstab definiert hatte, legte er ihn an. Zwar habe K. hier einen schwerwiegenden Rechtsfehler begangen, weil sie das Verfahren ihres Vaters nicht hätte entscheiden dürfen. Sie habe ein Problembewusstsein gehabt, aber über den gesetzlichen Mitwirkungsausschluss geirrt. Den habe sie gar nicht in Betracht gezogen und eine mögliche Befangenheit ausgeschlossen, weil es um eine dienstliche Thematik ihres Vaters ging.
Auch weitergehende Ziele, wie etwa empfundene Empathie zur Geltung zu verhelfen, habe sie entgegen der Annahme des LG nicht verfolgt. Sie habe ihrem Vater mitgeteilt, dass der Ausgang des Verfahrens offen sei.
Dass die Frau schon einige Tage vor dem Eilantrag ihres Vaters nach den einschlägigen Begriffen recherchierte, stört den Senat bei seiner Wertung nicht: K. habe in Betracht gezogen, im Bereitschaftsdienst mit der Thematik befasst werden zu können. Der Vater habe den Antrag an die private E-Mail-Adresse der Proberichterin geschickt, weil sie im Bereitschaftsdienst keinen Zugriff auf den dienstlichen Server gehabt habe. Dass sie das Verwandtschaftsverhältnis an keiner Stelle offenlegte, sei keine Verschleierung gewesen, weil sie davon ausgegangen sei, dass dieses allgemein bekannt sei.
Aus Sicht des Senats war auch die Übergabe der Entscheidung an ihren Vater an ihrer Wohnadresse – der Vater hatte eine gute Stunde im Wohnzimmer auf die Fertigstellung gewartet – unschädlich.
Angenommene Zuständigkeit war "einfacher Rechtsirrtum"
Auch in der Annahme ihrer sachlichen Zuständigkeit – als Zivilrichterin entschied sie über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist – sah der Strafsenat keine grundlegende Abkehr von Recht und Gesetz. Es seien nur Private – das Heim und der Pfarrer – beteiligt gewesen und sicheres Fachwissen auf dem "bis zum Tatzeitpunkt praktisch weitgehend bedeutungslosen Rechtsgebiet" sei "nicht vorauszusetzen". Das stelle sich damit als "einfacher Rechtsirrtum" dar.
Die Entscheidung selbst sei keine Abkehr von Recht und Gesetz. Zwar habe die Richterin auch hier das Recht falsch angewendet, weil sie u.a. eine Analogie bei einer Ausnahmevorschrift annahm. Allerdings sei die Annahme der Richterin, dass auch Seelsorgern ein Zugang zu den Menschen zustehen müsse – aus der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 4 GG (Religionsfreiheit) und/oder aus dem Heimvertrag in Verbindung mit § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – nicht unvertretbar.
Der Senat weist in dem Beschluss zudem darauf hin, dass es verfassungsrechtliche Bedenken gegen das umfassende Besuchsverbot gegeben habe und das Thüringische Infektionsschutzgesetz – wenn auch erst nach dem Beschluss der Richterin – entsprechend geändert wurde.
Ex-Richterin ist mittlerweile als Anwältin tätig
Den Freispruch hat der Senat dann selbst übernommen, § 354 Abs. 1 StPO. Er hat damit nach eigener Formulierung ausgeschlossen, dass bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch tragen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
"Ich freue mich natürlich für meine Mandantin und bin auch selbst froh, dieses Ergebnis erreicht zu haben", teilte Anwalt Geibert gegenüber LTO mit. "Die Staatsanwaltschaft – und letztlich auch das Landgericht – hat auf eine außergewöhnliche Ausnahmesituation mit nicht nachvollziehbarer Härte reagiert. Insoweit verbinde ich mit der vom BGH vorgenommenen Korrektur und dem erfolgten Freispruch die Wiederherstellung eines Stückchens Gerechtigkeit in einem Einzelfall."
Die Frau arbeitet bereits seit einigen Jahren nicht mehr als Richterin, sondern ist als Anwältin tätig. Der Dienstgerichtshof hatte im Dezember 2021 (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 15.12.2021, Az. DGH W 1/21) beschlossen, dass die Frau sofort aus dem Richterdienst ausscheiden müsse. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 09.03.2022, Az. 2 BvR 91/22) nicht zur Entscheidung angenommen.
BGH sieht keine Rechtsbeugung in Corona-Fall: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60580 (abgerufen am: 08.08.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag